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(Nr. 7804.) Allerhöchster Erlaß vom 10. März 1871., betreffend die Genehmigung, der
Uebernahme der Kommunal-Chaussee von Bünde nach Südlengern im
Kreise Herford in die Unterhaltung des Kreises und die Verleihung des
Rechtes zur Chausseegeld-Erhebung nach den Bestimmungen des für die
Staats--Chausseen geltenden Chausseegeld-Tarifs.
A# Ihren Bericht vom 28. Februar d. J. ertheile Ich den anbei zurück-
folgenden Beschlüssen der Stände des Kreises Herford, im Regierungsbezirke
Minden, vom 10. Dezember 1869.), 12. Mai und 22. Dezember 1870. wegen
Uebernahme der Kommunal.Chaussee von Bünde nach Südlenzern in die Unter-
haltung des Kreises und Aufbringung der hierzu erforderlichen Mittel Meine
Genehmigung und will zugleich dem Kreise, gegen Uebernahme der künftigen
chausseemäßigen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chaussee-
geldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen an-
gewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Hauptquartier Ferrieres, den 10. März 1871.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
den Minister des Innern und den Finanzminister.
(Nr. 7805.)