Zweck.
Verwaltungs-
Organe.
Beschwerde-
— 1604 —
K. 2.
Zweck der Gesellschaft ist die Versicherung von Mobilien gegen Feuers-
gefahr. Diese Gefahr wird dergestalt gemeinsam übernommen, daß jedes Mit-
lied sich zugleich in dem Rechtsverhältnisse eines Versicherers und eines Ver-
gcherten befindet, als Versicherer jedoch nur mit den nach diesem Statut nach
Verhältniß seiner Versicherungssumme zu zahlenden Prämien verhaftet ist.
g. 3.
Das Vermögen und die Angelegenheiten der Gesellschaft werden von den
Organen der landschaftlichen Feuersozietät für Westpreußen verwaltet. Die Ge-
neraldirektion ernennt auf den Vorschlag der Provinzialdirektionen für die ein-
zelnen Landrathskreise die erforderlichen Kreisdirektoren und Kommissarien.
K. 4.
Der Engere Ausschuß entscheidet alle Beschwerden endgültig. Bei den
Dalen, und von demselben dieserhalb zu treffenden Entscheidungen haben neben den Deputirten
Eintritt.
auch die Direktoren ein volles Stimmrecht.
Der Rechtsweg, welcher den Weg der Beschwerde ebenso wie der Be-
schwerdeweg den Rechtsweg ausschließt, ist nur zulässig, wenn darüber gestritten
wird:
a) ob Jemand überhaupt als Sozietätsmitglied zu betrachten ist;
b) ob die von einem Mitgliede geforderte Entlassung aus der Sozietät mit
Recht verweigert wird;
Je) über die Höhe der Brandvergütung.
In dem Falle ad c. entscheidet ein Schiedsgericht, auf welches die S#. 167.
bis 172. 174— 176. I. 2. Allg. Gerichtsordnung mit der Einschränkung Anwen-
dung finden, daß zu Schiedsrichtern Beamte der Sozeeiet nicht gewählt werden
können. Der Kläger hat seine Klage der Generaldirektion einzureichen und darin
den von ihm gewählten Schiedsrichter zu benennen, die Generaldirektion aber
hierauf den ihrerseits gewählten Schiedsrichter dem Kläger anzuzeigen. Diese
beiden Personen bilden das Schiedsgericht. Wird nach 8. 170. a. a. O. die
Ernennung eines Obmanns nöthig, so hat die Generaldirektion drei Personen
dazu vorzuschlagen und der Kläger davon Einen zu wählen und acht Tage nach
der ihm deshalb geschehenen Bekanntmachung von seiner Wahl die Gener,
direktion und die Schiedsrichter zu benachrichtigen. Versäumt er diese Frist, so“
die Generaldirektion den Obmann aus den von ihr vorgeschlagenen
onen.
Beschwerden über Verzögerungen der Generaldirektion find bei dem König-
lichen Kommissarius anzubringen.
. 5.
Der Eintritt in die Sozietät, sowie die Erhöhung oder Ermäßigung der
Versicherungssumme kann jederzeit geschehen.
g. 6.