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Darif
zur
Erhebung des Bohlwerks= und Hafengeldes in der Stadt Loitzz im
Kreise Grimmen) Regierungsbezirks Stralsund.
Vom 3. April 1871.
Es ist zu entrichten: Sar. Vf.
A. An Bohlwerksgeld, wenn das Bohlwerk zum Laden oder
Löschen benutzt wird:
I. für Fahrzeuge, welche mehr als eine Preußische Last
Tragfähigkeit haben:
1) wenn eine volle Ladung geladen oder gelöscht wird,
für jede Last Tragfähigkit 1 4
2) wenn eine Theilladung geladen oder gelöscht wird,
von jedem angefangenen Viertel ihrer Tragfähigkeit
für jede Last der letztrern — 4
II. für Fahrzeuge, welche nur eine Preußische Last oder
weniger Tragfähigkeit haben, überhautt . ... 1 4
Nähere Bestimmungen zu A.
1) Für Fahrzeuge, welche laden, nachdem sie am Orte zuvor eine volle La-
dung gelöscht haben, wird nur die Hälfte der Tarifsätze zu A. I. und II.
entrichtet. Haben sic keinc volle Ladung gelöscht, so haben sie zwar kein
Recht auf diese Ermäßigung, doch sollen sie in keinem Falle für Laden
und Löschen zusammengenommen mehr als das Ein. und Einhalbfache
des Tarifsatzes zu 1. 1. und II. entrichten.
2) Für das Einnehmen von Ballast am Bohlwerk wird der vierte Theil
des Tarifsatzes zu I. 1. und II. entrichtet.
3) Für Fahrzeuge aller Art, von welchen über das Bohlwerk Handel ge-
trieben wird, ist, wenn sie länger als eine zu sieben Tagen gerechnete
Woche am Bohlwerk liegen, für jede neu angefangene Woche das Bohl-
werksgeld von Neuem nach dem tarifmäßigen Satze zu entrichten.
4) Die Tragfähigkeit wird nach Preußischen Schiffslasten zu 4000 Pfund
bestimmt und aus den Meßbriefen ermittelt.
B. An