Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 174 — 
Darif 
zur 
Erhebung des Bohlwerks= und Hafengeldes in der Stadt Loitzz im 
Kreise Grimmen) Regierungsbezirks Stralsund. 
Vom 3. April 1871. 
  
Es ist zu entrichten: Sar. Vf. 
A. An Bohlwerksgeld, wenn das Bohlwerk zum Laden oder 
Löschen benutzt wird: 
I. für Fahrzeuge, welche mehr als eine Preußische Last 
Tragfähigkeit haben: 
1) wenn eine volle Ladung geladen oder gelöscht wird, 
für jede Last Tragfähigkit 1 4 
2) wenn eine Theilladung geladen oder gelöscht wird, 
von jedem angefangenen Viertel ihrer Tragfähigkeit 
  
  
  
für jede Last der letztrern — 4 
II. für Fahrzeuge, welche nur eine Preußische Last oder 
weniger Tragfähigkeit haben, überhautt . ... 1 4 
Nähere Bestimmungen zu A. 
1) Für Fahrzeuge, welche laden, nachdem sie am Orte zuvor eine volle La- 
dung gelöscht haben, wird nur die Hälfte der Tarifsätze zu A. I. und II. 
entrichtet. Haben sic keinc volle Ladung gelöscht, so haben sie zwar kein 
Recht auf diese Ermäßigung, doch sollen sie in keinem Falle für Laden 
und Löschen zusammengenommen mehr als das Ein. und Einhalbfache 
des Tarifsatzes zu 1. 1. und II. entrichten. 
2) Für das Einnehmen von Ballast am Bohlwerk wird der vierte Theil 
des Tarifsatzes zu I. 1. und II. entrichtet. 
3) Für Fahrzeuge aller Art, von welchen über das Bohlwerk Handel ge- 
trieben wird, ist, wenn sie länger als eine zu sieben Tagen gerechnete 
Woche am Bohlwerk liegen, für jede neu angefangene Woche das Bohl- 
werksgeld von Neuem nach dem tarifmäßigen Satze zu entrichten. 
4) Die Tragfähigkeit wird nach Preußischen Schiffslasten zu 4000 Pfund 
bestimmt und aus den Meßbriefen ermittelt. 
B. An
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.