Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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2)  Werden  die  Bohlwerke  nur  zum  Verholen  benußzt,  so  haben  die  der
Vermessung  unterliegenden  Fahrzeuge  nur  2  Pfennige  für  jede  volle  Last
der  Tragfahigkeit,  alle  übrigen  nur  den  dritten  Theil  der  tarifmäßigen
Sätze  zu  entrichten.

3)  Werden  die  Bohlwerke  länger  als  14  Tage  benutzt)  so  find  für  jede  beonnenen

  weiteren  14  Tage  von  den  der  Vermessung  unterliegenden
Kahrzeugen  4  Pennige  für  jede  volle  Last  der  Tuagfähgkeit  von  den
uͤbrigen  von  Neuem  die  tarifmäßigen  Sätze  zu  entrichten.

4)  Die  Tragfähigkeit  der  Fahrzeuge  wird  nach  Preußischen  Schiffslasten
à  4000  Pfund  oder  2000  Kilogrammen  bestimmt  und  aus  den  Meßbriefen
  ermittelt.

Befreiungen.
Bohlwerksgeld  wird  nicht  erhoben:
1)  von  Königlichen  oder  von  solchen  Fahrzeugen,  welche  ausschließlich
Königliche  oder  Staatseffekten  transportiren,
2)  von  Böten,  Kähnen  oder  Anhängen,  welche  zu  denjenigen  größeren

Fahrzeugen  gehören,  für  welche  das  tarifmäßige  Bohlwerksgeld  gezahlt
  wird.

Berlin,  den  5.  Juni  1871.

L.  §.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.  Camphausen.

 

(Nr.  7830.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Allerhöchste  Genehmigung  des  von  der  Korporation
  der  Kaufmannschaft  zu  Königsberg  in  Pr.  am  14.  April  1871.
beschlossenen  revidirten  Statuts  dieser  Korporation.  Vom  12.  Juni  1871.

D.  Königs  Majestät  haben  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  5.  Juni  1871.
das  von  der  Korporation  der  Kaufmannschaft  zu  Königsberg  in  Pr.  am  14.  April
1871.  beschlossene  revidirte  Statut  dieser  Korporation  mit  der  Bestimmung  zu
enehmigen  geruht,  daß  dasselbe  am  1.  Juli  d.  J.  in  Kraft  tritt.  Der  Allerhöchst
  Euch  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen
Regierung  zu  Königsberg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  12.  Juni  1871.

Der  Minister  für  Handel)  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:
Moser.

 

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
"  K.  v.  Octted.