— 26864 —
K. 20.
st ein in der Anstalt zum vollen Bauwerth versichertes Gebäude zugleich
in einer anderen Anstalt ganz oder theilweise versichert, so findet im Brandfalle
keine Entschädigung durch die erstere statt.
Dasselbe tritt ein, wenn Bestandtheile oder Zubehörungen des Gebäudes
oder Prozenttheile des Bauwerths von der Versicherung in der Anstalt ausge-
nommen oder ausgeschlossen (F. 17.) und sie in einer anderen Anstalt ohne vor-
gängige Genehmigung der Direktion versichert find.
E. 21.
Mitglieder der Brandversicherungsgesellschaft dürfen, bei Strafe des Ver-
lustes der Brandschadenvergütung für die in der Anstalt versicherten Gebäude,
andere ihnen gehörige Gebäude, welche mit den versicherten in dem Verhältnisse
von Laupt= und Nebengebäuden stehen, oder zu demselben Gehöfte, zu derselben
Fabrik oder sonstigem Betriebe gehören, bei einer anderen Anstalt nicht versichern.
Ausnahmen können von der Direktion aus besonderen Gründen gestattet werden.
K. 22.
Alle Anträge wegen Versicherung in der Anstalt find schriftlich an den
Bezirksdeputirten zu richten (K. 24.).
Beantragt der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich die Versicherung
des Bauwerths nur zu einem Prozenttheile, so gilt der Antrag als auf die
Versicherung des vollen Bauwerths gerichtet.
g. 23.
Die Ermittelung des Bauwerths des zu versichernden Gebäudes erfolgt
auf Grund vorgängiger Abschätzung durch Sachpverständige.
Die Abschätzung ist von Neuem erforderlich:
1) auf Erfordern der Obrigkeit wegen anzunehmender Verminderung des
Bauwerths zufolge Abbruchs, Einsturzes, Baufälligkeit, Brand 2c.;
2) auf den Antrag des Versicherten;
3) auf Anordnung der Direktion in einzelnen, von ihr für erforderlich
erachteten Fällen;
4) hinsichtlich sämmtlicher in der Anstalt versicherten Gebäude von Leit zu
eit nach näherer Bestimmung der Direktion (Gebäuderevision).
Der Versicherte hat die Verminderung des Bauwerths zufolge Abbruchs
oder Einsturzes 2c. binnen 14 Tagen nach Eintritt der Verminderung dem Be-
zirksdeputirten anzuzeigen, widrigenfalls er im Brandfalle außer der verhältniß-
mäßigen, von der Direktion feshustellenden Ermäßigung der Brandschaden-Ver-
gütung sich einen Abzug von 10 Prozent der letzteren gefallen lassen muß.
Derselbe Nachtheil tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer unterlassen
det „in dem Versicherungsantrage anzuzeigen, daß und in welchem Maße
ritte zum Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes Material und Arbeit
umentgeltlich zu liefern haben.
*