Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 26864 — 
K. 20. 
st ein in der Anstalt zum vollen Bauwerth versichertes Gebäude zugleich 
in einer anderen Anstalt ganz oder theilweise versichert, so findet im Brandfalle 
keine Entschädigung durch die erstere statt. 
Dasselbe tritt ein, wenn Bestandtheile oder Zubehörungen des Gebäudes 
oder Prozenttheile des Bauwerths von der Versicherung in der Anstalt ausge- 
nommen oder ausgeschlossen (F. 17.) und sie in einer anderen Anstalt ohne vor- 
gängige Genehmigung der Direktion versichert find. 
E. 21. 
Mitglieder der Brandversicherungsgesellschaft dürfen, bei Strafe des Ver- 
lustes der Brandschadenvergütung für die in der Anstalt versicherten Gebäude, 
andere ihnen gehörige Gebäude, welche mit den versicherten in dem Verhältnisse 
von Laupt= und Nebengebäuden stehen, oder zu demselben Gehöfte, zu derselben 
Fabrik oder sonstigem Betriebe gehören, bei einer anderen Anstalt nicht versichern. 
Ausnahmen können von der Direktion aus besonderen Gründen gestattet werden. 
K. 22. 
Alle Anträge wegen Versicherung in der Anstalt find schriftlich an den 
Bezirksdeputirten zu richten (K. 24.). 
Beantragt der Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich die Versicherung 
des Bauwerths nur zu einem Prozenttheile, so gilt der Antrag als auf die 
Versicherung des vollen Bauwerths gerichtet. 
g. 23. 
Die Ermittelung des Bauwerths des zu versichernden Gebäudes erfolgt 
auf Grund vorgängiger Abschätzung durch Sachpverständige. 
Die Abschätzung ist von Neuem erforderlich: 
1) auf Erfordern der Obrigkeit wegen anzunehmender Verminderung des 
Bauwerths zufolge Abbruchs, Einsturzes, Baufälligkeit, Brand 2c.; 
2) auf den Antrag des Versicherten; 
3) auf Anordnung der Direktion in einzelnen, von ihr für erforderlich 
erachteten Fällen; 
4) hinsichtlich sämmtlicher in der Anstalt versicherten Gebäude von Leit zu 
eit nach näherer Bestimmung der Direktion (Gebäuderevision). 
Der Versicherte hat die Verminderung des Bauwerths zufolge Abbruchs 
oder Einsturzes 2c. binnen 14 Tagen nach Eintritt der Verminderung dem Be- 
zirksdeputirten anzuzeigen, widrigenfalls er im Brandfalle außer der verhältniß- 
mäßigen, von der Direktion feshustellenden Ermäßigung der Brandschaden-Ver- 
gütung sich einen Abzug von 10 Prozent der letzteren gefallen lassen muß. 
Derselbe Nachtheil tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer unterlassen 
det „in dem Versicherungsantrage anzuzeigen, daß und in welchem Maße 
ritte zum Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes Material und Arbeit 
umentgeltlich zu liefern haben. 
  
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