wohl die Rechte und Pflichten der Genossenschaftsmitglieder
übertragen. Auch eignete sich für diese Verhältnisse
nicht das bei den Berufsgenossenschaften eingeführte
Umlageverfahren zur Aufbringung der
Mittel. Es sind deshalb besondere Einrichtungen getroffen
worden, um die Versicherung dieser Arbeiten
und der dabei beteiligten Personen zu vermitteln. Dies
sind die Unfallversicherungsanstalten, die schon durch
das Bau-Unfallversicherungsgesetz vom 11. Juli 1887
(§ löff.) als besondere der Tiefbau-Berufsgenossenschaft
und den 12 Baugewerks-Berufsgenossenschaften
angegliederte Versicherungseinrichtungen ins Leben
gerufen und auch durch das Bau-Unfallversicherungsgesetz
vom 30. Juni 1900 (8 18 ff.) aufrecht erhalten
worden sind. Bei den Versicherungsanstalten sind
jedoch nicht versichert die Bauarbeiten, die das Reich
oder ein Bundesstaat für eigene Rechnung ausführt,
und ebensowenig die Eigenbauarbeiten derjenigen
Kommunalverbände und anderen öffentlichen Körperschaften,
die auf ihren Antrag von der Landes-Zentralbehörde
zur Übernahme der Lasten der Unfallversicherung
für leistungsfähig erklärt worden sind.
Es gehören ferner nicht dahin die von solchen Verbänden
oder Körperschaften als Unternehmer in
Eisenbahnbetrieben ausgeführten Bauarbeiten, endlich
auch nicht diejenigen Eigenbauarbeiten eines
Privatmanns oder irgendeiner Körperschaft, die
als Teile eines bei einer Berufsgenossenschaft versicherten
Betriebs anzusehen sind. Dagegen sind bei
den Versicherungsanstalten auch versichert die freiwillig
versicherten Unternehmer von Regie-Bauarbeiten
und die von Unternehmern, welche nicht einen
auf die Dauer berechneten Baubetrieb unterhalten,
gelegentlich (und somit nicht gewerbsmäßig) für
eigene Rechnung im Auftrag eines anderen ausgeführten
Arbeiten. Außerdem kann das Genossenschaftsstatut
bestimmen, daß auch die — zwangsweise
oder freiwillige — Versicherung von Unternehmern,
welche als Baugewerbetreibende Mitglieder
der Genossenschaften sind, namentlich die der sogenannten
„Kleinmeister“, sowie anderer von diesen
Baugewerbetreibenden bei der Bauausführung beschäftigter,
nicht bereits anderweit versicherter Personen
bei der Versicherungsanstalt zu erfolgen hat.
Anfänglich hatten alle Baugewerks-Berufsgenossenschaften
und die Tiefbau-Berufsgenossenschaft die
Versicherung dieser Personen den Versicherungsanstalten
überwiesen. Gegenwärtig haben nur noch
4 Baugewerks-Berufsgenossenschaften (die Hamburgische,
die Hannoversche, die Bayerische und die Südwestliche)
diese Zuteilung beibehalten. Die übrigen Baugewerks-Berufsgenossenschaften
sowie die Tiefbau=Berufsgenossenschaft
haben sowohl die Zwangsversicherung
der Kleinmeister als auch die freiwillige
Versicherung der anderen Baugewerbetreibenden und
die Bersicherung der von Genossenschaftsmitgliedern
beschäftigten „anderen“ Personen auf die Berufsgenossenschaft
übernommen. Die Schlesisch-Posensche
Baugewerks-Berufsgenossenschaft hat die Zwangsversicherung
der Kleinmeister wieder aufgehoben.
Das See-AUnfallversicherungsgesetz vom 30. Juni
1900 hat auch auf dem Gebiete der See-Unfallversicherung
eine Versicherunganstalt geschaffen, die
der See-Berufsgenossenschaft angegliedert worden
und am 1. Januar 1902 ins Leben getreten ist.
Sie ist für die durch das genannte Gesetz begründete
Unfallversicherung „im Kleinbetriebe der Seeschifffahrt
sowie in der See= und Küstenfischerei“ gebildet
worden. Diese Versicherung erstreckt sich auf die Besatzung
der in § 152 a. a. O. näher bezeichneten Secfahrzeuge
und zur Fischerei bestimmten Fahrzeuge
sowie auf die Unternehmer gewerblicher Schiffahrtsund
Fischereibetriebe derselben Arten (§ 153). Für
diese Zwecke ist — ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs
— die Form der Versicherungsanstalt
gewählt worden, weil der See-Berufsgenossenschaft
nicht Kleinbetriebe in so großer Zahl als Mitglieder
zugewiesen werden sollten und die Leistungsfähigkeit
der hierbei in Frage kommenden Betriebsunternehmer
„in finanzieller und geschäftlicher Hinsicht größeren
Ansprüchen nicht gewachsen“ erschien.
Für die sämtlichen 14 Bersicherungsanstalten gilt
folgendes: Träger der Versicherungsanstalt ist die
Berufsgenossenschaft, der sie angegliedert ist. Dieser
fällt also das Risiko der Versicherungsanstalt zur
Last. Der Genossenschaftsvorstand und die Genossenschaftsversammlung
sowie die sonstigen Organe der
Berufsgenossenschaft führen die Verwaltung der Versicherungsanstalt,
soweit nicht statutarisch etwas
anderes bestimmt ist. Die Genossenschaftsversammlung
hat für die Versicherungsanstalt ein Nebenstatut
zu errichten, das über die im Gesetze vorgesehenen
Punkte Bestimmung treffen muß. Die Einnahmen
und Ausgaben der Versicherungsanstalt sind
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