Metadaten : Das Reichs-Versicherungsamt und die Deutsche Arbeiterversicherung.

wohl  die  Rechte  und  Pflichten  der  Genossenschaftsmitglieder
  übertragen.  Auch  eignete  sich  für  diese  Verhältnisse
  nicht  das  bei  den  Berufsgenossenschaften  eingeführte
  Umlageverfahren  zur  Aufbringung  der
Mittel.  Es  sind  deshalb  besondere  Einrichtungen  getroffen
  worden,  um  die  Versicherung  dieser  Arbeiten
und  der  dabei  beteiligten  Personen  zu  vermitteln.  Dies
sind  die  Unfallversicherungsanstalten,  die  schon  durch
das  Bau-Unfallversicherungsgesetz  vom  11.  Juli  1887
(§  löff.)  als  besondere  der  Tiefbau-Berufsgenossenschaft
  und  den  12  Baugewerks-Berufsgenossenschaften
angegliederte  Versicherungseinrichtungen  ins  Leben
gerufen  und  auch  durch  das  Bau-Unfallversicherungsgesetz
  vom  30.  Juni  1900  (8  18  ff.)  aufrecht  erhalten
worden  sind.  Bei  den  Versicherungsanstalten  sind
jedoch  nicht  versichert  die  Bauarbeiten,  die  das  Reich
oder  ein  Bundesstaat  für  eigene  Rechnung  ausführt,
und  ebensowenig  die  Eigenbauarbeiten  derjenigen
Kommunalverbände  und  anderen  öffentlichen  Körperschaften,
  die  auf  ihren  Antrag  von  der  Landes-Zentralbehörde
  zur  Übernahme  der  Lasten  der  Unfallversicherung
  für  leistungsfähig  erklärt  worden  sind.
Es  gehören  ferner  nicht  dahin  die  von  solchen  Verbänden
  oder  Körperschaften  als  Unternehmer  in
Eisenbahnbetrieben  ausgeführten  Bauarbeiten,  endlich
  auch  nicht  diejenigen  Eigenbauarbeiten  eines
Privatmanns  oder  irgendeiner  Körperschaft,  die
als  Teile  eines  bei  einer  Berufsgenossenschaft  versicherten
  Betriebs  anzusehen  sind.  Dagegen  sind  bei
den  Versicherungsanstalten  auch  versichert  die  freiwillig
  versicherten  Unternehmer  von  Regie-Bauarbeiten
  und  die  von  Unternehmern,  welche  nicht  einen
auf  die  Dauer  berechneten  Baubetrieb  unterhalten,
gelegentlich  (und  somit  nicht  gewerbsmäßig)  für
eigene  Rechnung  im  Auftrag  eines  anderen  ausgeführten
  Arbeiten.  Außerdem  kann  das  Genossenschaftsstatut
  bestimmen,  daß  auch  die  —  zwangsweise
  oder  freiwillige  —  Versicherung  von  Unternehmern,
  welche  als  Baugewerbetreibende  Mitglieder
der  Genossenschaften  sind,  namentlich  die  der  sogenannten
  „Kleinmeister“,  sowie  anderer  von  diesen
Baugewerbetreibenden  bei  der  Bauausführung  beschäftigter,
  nicht  bereits  anderweit  versicherter  Personen
  bei  der  Versicherungsanstalt  zu  erfolgen  hat.
Anfänglich  hatten  alle  Baugewerks-Berufsgenossenschaften
  und  die  Tiefbau-Berufsgenossenschaft  die
Versicherung  dieser  Personen  den  Versicherungsanstalten

  überwiesen.  Gegenwärtig  haben  nur  noch
4  Baugewerks-Berufsgenossenschaften  (die  Hamburgische,
  die  Hannoversche,  die  Bayerische  und  die  Südwestliche)
  diese  Zuteilung  beibehalten.  Die  übrigen  Baugewerks-Berufsgenossenschaften
  sowie  die  Tiefbau=Berufsgenossenschaft
  haben  sowohl  die  Zwangsversicherung
  der  Kleinmeister  als  auch  die  freiwillige
Versicherung  der  anderen  Baugewerbetreibenden  und
die  Bersicherung  der  von  Genossenschaftsmitgliedern
beschäftigten  „anderen“  Personen  auf  die  Berufsgenossenschaft
  übernommen.  Die  Schlesisch-Posensche
Baugewerks-Berufsgenossenschaft  hat  die  Zwangsversicherung
  der  Kleinmeister  wieder  aufgehoben.

Das  See-AUnfallversicherungsgesetz  vom  30.  Juni
1900  hat  auch  auf  dem  Gebiete  der  See-Unfallversicherung
  eine  Versicherunganstalt  geschaffen,  die
der  See-Berufsgenossenschaft  angegliedert  worden
und  am  1.  Januar  1902  ins  Leben  getreten  ist.
Sie  ist  für  die  durch  das  genannte  Gesetz  begründete
Unfallversicherung  „im  Kleinbetriebe  der  Seeschifffahrt
  sowie  in  der  See=  und  Küstenfischerei“  gebildet
worden.  Diese  Versicherung  erstreckt  sich  auf  die  Besatzung
  der  in  §  152  a.  a.  O.  näher  bezeichneten  Secfahrzeuge
  und  zur  Fischerei  bestimmten  Fahrzeuge
sowie  auf  die  Unternehmer  gewerblicher  Schiffahrtsund
  Fischereibetriebe  derselben  Arten  (§  153).  Für
diese  Zwecke  ist  —  ausweislich  der  Begründung  des  Gesetzentwurfs
  —  die  Form  der  Versicherungsanstalt
gewählt  worden,  weil  der  See-Berufsgenossenschaft
nicht  Kleinbetriebe  in  so  großer  Zahl  als  Mitglieder
zugewiesen  werden  sollten  und  die  Leistungsfähigkeit
der  hierbei  in  Frage  kommenden  Betriebsunternehmer
„in  finanzieller  und  geschäftlicher  Hinsicht  größeren
Ansprüchen  nicht  gewachsen“  erschien.

Für  die  sämtlichen  14  Bersicherungsanstalten  gilt
folgendes:  Träger  der  Versicherungsanstalt  ist  die
Berufsgenossenschaft,  der  sie  angegliedert  ist.  Dieser
fällt  also  das  Risiko  der  Versicherungsanstalt  zur
Last.  Der  Genossenschaftsvorstand  und  die  Genossenschaftsversammlung
  sowie  die  sonstigen  Organe  der
Berufsgenossenschaft  führen  die  Verwaltung  der  Versicherungsanstalt,
  soweit  nicht  statutarisch  etwas
anderes  bestimmt  ist.  Die  Genossenschaftsversammlung
  hat  für  die  Versicherungsanstalt  ein  Nebenstatut
  zu  errichten,  das  über  die  im  Gesetze  vorgesehenen
  Punkte  Bestimmung  treffen  muß.  Die  Einnahmen
  und  Ausgaben  der  Versicherungsanstalt  sind

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