Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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den  werden,  nach  Verhaͤltniß  des  Kapitalbetrages  der  ausgegebenen  Pfandbriefe,
  unter  die  beiden  Betriebsfonds  vertheilt  und  von  diesen  getragen.  Sollten
wider  Erwarten  die  Einnahmen  des  Betriebsfonds  zur  Bestreilung  der  unerläßlichen
  Ausgaben  nicht  ausreichen,  so  ist  das  Fehlende:

a)  zunächst  aus  dem  §.  33.  ad  a.  gedachten  Kapitale  der  5000  Rehlr.,
bei  dessen  Unzuldnglichkeit

b)  bis  zur  Höhe  von  einem  halben  Prozent  pro  Jahr  aus  dem  vereinigten
  Reserve=  und  Armortisationsfonds,  und  sofern  auch  dies  nicht
ausreichen  sollte,

„P)  durch  pro  rata  der  ausgegebenen  Pfandbriefe  auf  die  einzelnen  Schuldner
auszuschreibende  Beiträge

zu  decken.

Hierbei  übertragen  die  beiden  Bezirksverbände  einander  nicht,  es  bringt
vielmehr  jeder  die  für  ihn  erforderlichen  Verwaltungskoslen  selbsiständig  auf.

g.  35.

Der  Reserve=  und  Amortisationsfonds  bildet  sich  für  jede  der  beiden
Bezirksdirektionen:

a)  aus  der  A#weien  Hälfte  des  F.  33.  ad  a.  gedachten  Stammkapitals  der
10,000  Rthlr.  und  den  Zinsen  davon;

b)  aus  den  fünf  Zwölftel  ()  Mozent,  welche  die  Schuldner  jährlich
über  die  slipulirten  Pfandbriefszinsen  hinaus  nach  §.  18.  zum  Reserveund
  Amorisationsfonds  zu  zahlen  haben;

c)  aus  den  freiwilligen  Zahlungen  in  baarem  Gelde  und  Lausitzer  Pfandbriefen
  in  den  empfangenen  Serien,  welche  die  Schuldner  zur  Verstärkung
  des  Reserve=  und  Amortisationsfonds  einzahlen  moͤchten,  und

d)  aus  den  Zinfen,  die  der  Fonds  selbst  gewinnen  wird.

Die  Bestände  dieses  Fonds  werden  in  Ober=  resp.  Niederlausitzer  Pfandbriefen
  zinsbar  angelegt,  welche  durch  Ankauf  an  der  Börse  zum  Börsenkurse
oder  durch  Ausloosung  zum  Nennwerthe  erworben  werden.  Durch  Ankauf
eder  Ausloosung  sind  Pandbriefe  der  verschiedenen  Serien  in  demselben  Verhältnisse
  für  den  Fonds  zu  erwerben,  in  welchem  überhaupt  Pfandbriefe  der
verschiedenen  Serien  im  Umlaufe  sind.

K.  36.

Für  jeden  Schuldner  wird  ein  eigenes  Konto  geführt,  in  welchem  ihm
die  von  ihm  zum  Fonds  geleisteten  Zahlungen  und  von  seinem  jedesmaligen
Guthaben,  soweit  es  in  vollen  Thalern  besteht,  halbjährig  Zinsen  zu  dem
Zinsfuße,  den  er  selbst  von  seinen  Pfandbriefen  zu  entrichten  hat,  gutgeschrieben,

wo-