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dieser Serie für die nächstfolgende Amortisation bereits für gezogen. Ist zur
Ergänzung der in dem betreffenden Jahre weiter einzulösenden Obligationen eine
weitere Serienziehung zu bewirken, so soll es damit in gleicher Weise gehalten
werden, so daß die niedrigsten Nummern pro rata der Amortisationssumme in
dem bezüglichen Jahre und die übrigen Nummern als für die nächstfolgenden
Einlösungen ausgeloost gelten sollen. Die in Folge der Bestimmung dieses
Varagraphen siigen Obligationen werden gegen deren Auslieferung unler An-
wendung der im 8. 4. wegen der Zinskupons enthaltenen Vorschrift an den
Vorzeiger sum Neunwerthe in Cöln und Berlin von dem ersten, auf die Aus-
loosung folgenden 1. April ab baar in Kurant gezahlt. Es erfolgt darüber
unter Angabe der ausgeloosten Nummern eine Bekanntmachung der Direktion.
Indessen kann die Gesellschaft, wenn die in einem Jahre einzulösenden
Obligationen mehr als 100,000 Thaler betragen, durch Bekanntmachung bestim-
men, daß die Inhaber Einen Monat vor dem Verfalle von jenen Städten die-
jenigen bezeichnen, in welchen sie die Zahlung erheben wollen;) erfolgt dann eine
solche Bezeichnung nicht, so wird angenommen, däß sie die Zahlung in Cöln zu
empfangen haben. ,
Die fällig erklärten und eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung
der hier oben wegen der Verloosung vorgeschriebenen Formen verbrannt.
Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem betreffenden Eisenbahn-
Kommissariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt.
Gebe## Obligationen oder Anweisungen zur Erhebung weiterer Kupons
erroren oder werden sie vernichtet, so kann deren Mortifikation beantragt und
ausgesprochen werden.
Die Direktion der Gesellschaft erläßt des Endes auf Antrag der Bethei-
üsten drei Mal, in Zwischenräumen von wenigstens vier und höchstens sechs
onaten, eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die
etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind vier Monate nach der
letzten Aufforderung vergangen, ohne daß die Dokumente eingeliefert oder etwaige
Rechte aus dieselben angemeldet worden, und hat außerdem seit der ersten Auf.-
forderung ein Termin zur Empfangnahme einer neuen Serie Zinskupons statt-
efunden, obne daß hierbei innerhalb mindestens sechs Monaten nach dessen
Mlauf die betreffenden Obligationen, beziehungsweise die der früheren Serie
beigegebene knweisung (§. 2.) zum Vorschein gekommen sind) so spricht das
Landgericht zu Cöln auf Grund jenes Aufgebotes die Mortifikation aus, die
Direktion pri#igt dieselbe zur öffentlichen Kenntniß und fertigt an Stelle der
mortifizirten Dokumente neue unter denselben Nummern aus, auf welchen bemerkt
wird, daß sie als Ersatz für mortifizirte dienen. Die Kosten dieses Verfahrens
fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden; jedoch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der Verjährungsfrisft
(§. 3.) bei der Direktion der Gesellschaft anmeldet und den frütgehabtn Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigen der Obligationen oder sonst in glaubhafter
Weise danhe nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten
und bis dahin nicht vorgekommenen Linskupons gegen Quittung ausgezahlt weden
(Nr. 7853.) ..