Julius Wolf, Die öffentlichen Abgaben in Deutschland. 87
für Kontingentspiritus sind 1.171, bezw. 1.20 M. Der erstere Satz gilt für die landwirtschaftlichen,
der zweite für die gewerblichen Brennereien.
Die neben der eigentlichen Branntweinsteuer erhobene sogen. Betriebsauflage ist eine Mehrbelastung
1. der Gross- gegen die Klein- und 2. der gewerblichen gegen die landwirtschaftliche
Brennerei und ist in diesem Sinn ebensowohl eine soziale wie wieder eine agrarpolitische Einrichtung.
Sie wird nach einer Skala erhoben, die mit 4 Pfg. pro Liter Alkohol bei einer
Jahreserzeugung von nicht über 50 Hl. beginnt und bis 14 Pfg. pro Liter bei 3000 Hl. Erzeugung
ansteigt. Die gewerblichen Brennereien haben dann noch weitere 4 Pfg. Steuer pro Liter zu
entrichten.
Die Einnahmen aus der Betriebsauflage werden besonders gebucht und in der Hauptsache
— seit der Novelle von 1912 fliessen 16 Mill.M. indie Reichskasse — zur Zahlung von Bonifikationen
bei der Ausfuhr von Branntwein, sowie bei Verwendung desselben zu gewerblichen
Zwecken über die Steuerfreiheit hinaus verwendet. In beiden Fällen wird also eine Prämie gewährt
(bei der Ausfuhr mit 18 Mark pro hl., bei der gewerblichen Verwendung mit 9 oder 18 Mark), um
diese Artder Verwendung von Spiritus nach Möglichkeit zu steigern und den inneren Markt zu
entlasten.
Die Reineinnahme aus der Branntweinsteuer ist aus den in Zusammenhang mit der Würdigung
der Matrikularbeiträge entwickelten Gründen politischer Natur nicht für das Reich beansprucht,
vielmehr den Ein zelstaaten im Masse ihrer Bevölkerung überwiesen.
Die Biersteuer ist keine einheitliche Reichssteuer. Vom Reiche wird das Bier nur
im sogenannten Brausteuergebiet, d. h. Norddeutschland mit Hessen, besteuert; dagegen ist
in ‘Bayern, Württemberg, Baden und zur Zeit noch in Elsass-Lothringen die Besteuerung des
Biers der Landesgesetzgebung vorbehalten. Der Ertrag der Steuer geht hier in die Kassen der
Einzelstaaten, dafür haben diese Ausgleichungsbeträge an die Reichskasse zu entrichten.
Erhebungs fo rm der Biersteuer in Nord- und Süddeutschland mit Ausnahme von Elsass-Lothringen
ist die Malzsteuer und zwar als Steuer vom Gewicht des verwendeten Malzes. Ihr
Satz ist überall gestaffelt im Sinne der Begünstigung der kleineren Betriebe und zwar geht er im
norddeutschen Brausteuergebiet von 14, in Bayern von 15 bis 20 Mark pro Doppelzentner Malz, in
Württemberg, Baden und (rechnungsweise) Elsass-Lothringen von bezw.14 Mark 30 Pfennigen,
15 und 15 Mark bis 22, 22 und 23 Mark.
Der Ertrag der Biersteuer (einschliesslich Bierzoll) war im deutschen Zollgebiet im Rechnungsjahr
1911/12 nicht weniger als 237 Millionen Mark. Diese 237 Millionen verteilten sich mit
145 Mill. auf das Brausteuergebiet, 56 Mill. auf Bayern, 15 Mill. auf Württemberg, 12 Mill. auf Baden,
8.4 Mill. auf Elsass-Lothringen.
Während die Branntweinsteuer im Betriebsjahr 1911/12 auf den Kopf der deutschen Bevölkerung
3.19 M. erbrachte, wurden aus dem Bier pro Kopf 3.30 M. gezogen.
An Getränkesteuern wird für Rechnung des Reichs noch eine Schaumweinsteuer
erhoben. „Stiller“ Wein hat sich bisher der Besteuerung entzogen gegen die Absichten der Reichsregierung
infolge regional organisierter Widerstände, so dass also, während Bier und Branntwein,
das Getränk auch der Armen, heute im Deutschen Reiche als mit einer ansehnlichen Steuer
belegt gelten müssen, von dem Getränk der Wohlhabenden, das der Wein zumal in Norddeutschland
ist, bisher nur der Schaum wein unter eine Reichssteuer gebracht erscheint. Der Reichstag
hat zweimal, 1893/94 und 1908, den Entwurf eines Weinsteuergesetzes gesehen, beide Male
aber, das letzte Mal trotzdem es sich nur um Besteuerung der Flaschenweine handeln sollte, denselben
verworfen. Der Schaumwein dagegen ist seit 1902 einer Steuer unterstellt, welche seit 1909
für die (normale) Flasche bei einem Preis derselben bis 4 Mark 1 Mark, bei einem Preis von 4—5 Mark
2 Mark, bei einem Preis der Flasche von über 5 Mark 3 Mark beträgt. Der Ertrag der Schaumweinsteuer
war im Rechnungsjahr 1911/12 11.6 Millionen Mark, an Eingangszoll von fremdem Schaumwein
wurden in der gleichen Zeit 3.3 Millionen Mark erhoben.
Nächst den Getränkesteuern spielt finanziell die Zuckersteuer die grösste Rolle.
Sie wird als Fabrikatsteuer erhoben und beträgt 14 Mark pro Doppelzentner Zucker. Längere Zeit
war eine Herabsetzung dieses Satzes auf 10 M. in Aussicht genommen und für einen späteren Zeit-