Full text : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil. (2)

Julius  Wolf,  Die  öffentlichen  Abgaben  in  Deutschland.  87

für  Kontingentspiritus  sind  1.171,  bezw.  1.20  M.  Der  erstere  Satz  gilt  für  die  landwirtschaftlichen,
der  zweite  für  die  gewerblichen  Brennereien.

Die  neben  der  eigentlichen  Branntweinsteuer  erhobene  sogen.  Betriebsauflage  ist  eine  Mehrbelastung
  1.  der  Gross-  gegen  die  Klein-  und  2.  der  gewerblichen  gegen  die  landwirtschaftliche
Brennerei  und  ist  in  diesem  Sinn  ebensowohl  eine  soziale  wie  wieder  eine  agrarpolitische  Einrichtung.
  Sie  wird  nach  einer  Skala  erhoben,  die  mit  4  Pfg.  pro  Liter  Alkohol  bei  einer
Jahreserzeugung  von  nicht  über  50  Hl.  beginnt  und  bis  14  Pfg.  pro  Liter  bei  3000  Hl.  Erzeugung
ansteigt.  Die  gewerblichen  Brennereien  haben  dann  noch  weitere  4  Pfg.  Steuer  pro  Liter  zu
entrichten.

Die  Einnahmen  aus  der  Betriebsauflage  werden  besonders  gebucht  und  in  der  Hauptsache
—  seit  der  Novelle  von  1912  fliessen  16  Mill.M.  indie  Reichskasse  —  zur  Zahlung  von  Bonifikationen
  bei  der  Ausfuhr  von  Branntwein,  sowie  bei  Verwendung  desselben  zu  gewerblichen
Zwecken  über  die  Steuerfreiheit  hinaus  verwendet.  In  beiden  Fällen  wird  also  eine  Prämie  gewährt
(bei  der  Ausfuhr  mit  18  Mark  pro  hl.,  bei  der  gewerblichen  Verwendung  mit  9  oder  18  Mark),  um
diese  Artder  Verwendung  von  Spiritus  nach  Möglichkeit  zu  steigern  und  den  inneren  Markt  zu
entlasten.

Die  Reineinnahme  aus  der  Branntweinsteuer  ist  aus  den  in  Zusammenhang  mit  der  Würdigung
  der  Matrikularbeiträge  entwickelten  Gründen  politischer  Natur  nicht  für  das  Reich  beansprucht,
  vielmehr  den  Ein  zelstaaten  im  Masse  ihrer  Bevölkerung  überwiesen.

Die  Biersteuer  ist  keine  einheitliche  Reichssteuer.  Vom  Reiche  wird  das  Bier  nur
im  sogenannten  Brausteuergebiet,  d.  h.  Norddeutschland  mit  Hessen,  besteuert;  dagegen  ist
in  ‘Bayern,  Württemberg,  Baden  und  zur  Zeit  noch  in  Elsass-Lothringen  die  Besteuerung  des
Biers  der  Landesgesetzgebung  vorbehalten.  Der  Ertrag  der  Steuer  geht  hier  in  die  Kassen  der
Einzelstaaten,  dafür  haben  diese  Ausgleichungsbeträge  an  die  Reichskasse  zu  entrichten.

Erhebungs  fo  rm  der  Biersteuer  in  Nord-  und  Süddeutschland  mit  Ausnahme  von  Elsass-Lothringen
  ist  die  Malzsteuer  und  zwar  als  Steuer  vom  Gewicht  des  verwendeten  Malzes.  Ihr
Satz  ist  überall  gestaffelt  im  Sinne  der  Begünstigung  der  kleineren  Betriebe  und  zwar  geht  er  im
norddeutschen  Brausteuergebiet  von  14,  in  Bayern  von  15  bis  20  Mark  pro  Doppelzentner  Malz,  in
Württemberg,  Baden  und  (rechnungsweise)  Elsass-Lothringen  von  bezw.14  Mark  30  Pfennigen,
15  und  15  Mark  bis  22,  22  und  23  Mark.

Der  Ertrag  der  Biersteuer  (einschliesslich  Bierzoll)  war  im  deutschen  Zollgebiet  im  Rechnungsjahr
  1911/12  nicht  weniger  als  237  Millionen  Mark.  Diese  237  Millionen  verteilten  sich  mit
145  Mill.  auf  das  Brausteuergebiet,  56  Mill.  auf  Bayern,  15  Mill.  auf  Württemberg,  12  Mill.  auf  Baden,
8.4  Mill.  auf  Elsass-Lothringen.

Während  die  Branntweinsteuer  im  Betriebsjahr  1911/12  auf  den  Kopf  der  deutschen  Bevölkerung
  3.19  M.  erbrachte,  wurden  aus  dem  Bier  pro  Kopf  3.30  M.  gezogen.

An  Getränkesteuern  wird  für  Rechnung  des  Reichs  noch  eine  Schaumweinsteuer
erhoben.  „Stiller“  Wein  hat  sich  bisher  der  Besteuerung  entzogen  gegen  die  Absichten  der  Reichsregierung
  infolge  regional  organisierter  Widerstände,  so  dass  also,  während  Bier  und  Branntwein,
  das  Getränk  auch  der  Armen,  heute  im  Deutschen  Reiche  als  mit  einer  ansehnlichen  Steuer
belegt  gelten  müssen,  von  dem  Getränk  der  Wohlhabenden,  das  der  Wein  zumal  in  Norddeutschland
  ist,  bisher  nur  der  Schaum  wein  unter  eine  Reichssteuer  gebracht  erscheint.  Der  Reichstag
  hat  zweimal,  1893/94  und  1908,  den  Entwurf  eines  Weinsteuergesetzes  gesehen,  beide  Male
aber,  das  letzte  Mal  trotzdem  es  sich  nur  um  Besteuerung  der  Flaschenweine  handeln  sollte,  denselben
  verworfen.  Der  Schaumwein  dagegen  ist  seit  1902  einer  Steuer  unterstellt,  welche  seit  1909
für  die  (normale)  Flasche  bei  einem  Preis  derselben  bis  4  Mark  1  Mark,  bei  einem  Preis  von  4—5  Mark
2  Mark,  bei  einem  Preis  der  Flasche  von  über  5  Mark  3  Mark  beträgt.  Der  Ertrag  der  Schaumweinsteuer
  war  im  Rechnungsjahr  1911/12  11.6  Millionen  Mark,  an  Eingangszoll  von  fremdem  Schaumwein
  wurden  in  der  gleichen  Zeit  3.3  Millionen  Mark  erhoben.

Nächst  den  Getränkesteuern  spielt  finanziell  die  Zuckersteuer  die  grösste  Rolle.
Sie  wird  als  Fabrikatsteuer  erhoben  und  beträgt  14  Mark  pro  Doppelzentner  Zucker.  Längere  Zeit
war  eine  Herabsetzung  dieses  Satzes  auf  10  M.  in  Aussicht  genommen  und  für  einen  späteren  Zeit-