Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7865.) Allerhöchster Erlaß vom 9. August 187 1., betreffend die Kreis-Synodalordnung 
k für die evangelischen Gemeinden im Bezirk des Konsistoriums zu Wies- 
baden, sowie die Berufung der Kreissynoden für diesen Bezirk. 
A# Ihren Bericht vom 21. v. M. habe Ich, in Gemäßheit Meines Erlasses 
vom 27. August 1869. (Gesetz Samml. von 1869. S. 1024.) nach erfolgter 
Einführung der kirchlichen Gemeindeordnung für die evangelischen Kirchengemein- 
den im Bezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden, der von dem Konsistorium 
#entworfenen, anbei zurückerfolgenden Kreis-Synodalordnung Meine Genehmigung 
ertheilt. Ich beauftrage Sie, die alsbaldige Berufung der Kreissynoden zu ver- 
anlassen und denselben den von dem Konsistorium aufgestellten Entwurf einer 
Bezirks-Synodalordnung zur Begutachtung vorzulegen. Ueber das Ergebniß 
dieser Berathungen sehe ich Ihrem weiteren Berichte entgegen. 
Dieser Mein Erlaß ist nebst der Anlage durch die Gesetz Sammlung zu 
veröffentlichen. 
Homburg v. d. H., den 9. August 1871. 
Wilhelm. 
v. Mühler. 
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
Kreis-Synodalordnung 
für die 
evangelischen Gemeinden im Bezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden. 
Vom 9. August 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc 
verordnen, auf den Antrag Unseres Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten, 
für die evangelischen Kirchengemeinden im Bezirk des Konsistoriums zu Wies- 
baden, was folgt: 
S. 1. 
In jedem aus der Gesammtheit mehrerer Pfarrgemeinden gebildeten 
Kirchenkreise finden regelmäßige Kreissynoden statt, deren Aufgabe es ist, die 
kirchlichen Interessen der zu ihnen verbundenen Gemeinden zu fördern und zu 
vertreten. Als solche Synodalverbände sollen die nachfolgend unter pos. 1—13. 
ge-
	        
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