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(Nr. 7865.) Allerhöchster Erlaß vom 9. August 187 1., betreffend die Kreis-Synodalordnung
k für die evangelischen Gemeinden im Bezirk des Konsistoriums zu Wies-
baden, sowie die Berufung der Kreissynoden für diesen Bezirk.
A# Ihren Bericht vom 21. v. M. habe Ich, in Gemäßheit Meines Erlasses
vom 27. August 1869. (Gesetz Samml. von 1869. S. 1024.) nach erfolgter
Einführung der kirchlichen Gemeindeordnung für die evangelischen Kirchengemein-
den im Bezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden, der von dem Konsistorium
#entworfenen, anbei zurückerfolgenden Kreis-Synodalordnung Meine Genehmigung
ertheilt. Ich beauftrage Sie, die alsbaldige Berufung der Kreissynoden zu ver-
anlassen und denselben den von dem Konsistorium aufgestellten Entwurf einer
Bezirks-Synodalordnung zur Begutachtung vorzulegen. Ueber das Ergebniß
dieser Berathungen sehe ich Ihrem weiteren Berichte entgegen.
Dieser Mein Erlaß ist nebst der Anlage durch die Gesetz Sammlung zu
veröffentlichen.
Homburg v. d. H., den 9. August 1871.
Wilhelm.
v. Mühler.
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten.
Kreis-Synodalordnung
für die
evangelischen Gemeinden im Bezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden.
Vom 9. August 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc
verordnen, auf den Antrag Unseres Ministers der geistlichen 2c. Angelegenheiten,
für die evangelischen Kirchengemeinden im Bezirk des Konsistoriums zu Wies-
baden, was folgt:
S. 1.
In jedem aus der Gesammtheit mehrerer Pfarrgemeinden gebildeten
Kirchenkreise finden regelmäßige Kreissynoden statt, deren Aufgabe es ist, die
kirchlichen Interessen der zu ihnen verbundenen Gemeinden zu fördern und zu
vertreten. Als solche Synodalverbände sollen die nachfolgend unter pos. 1—13.
ge-