Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr.  7865.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  August  187  1.,  betreffend  die  Kreis-Synodalordnung
k  für  die  evangelischen  Gemeinden  im  Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden,
  sowie  die  Berufung  der  Kreissynoden  für  diesen  Bezirk.

A#  Ihren  Bericht  vom  21.  v.  M.  habe  Ich,  in  Gemäßheit  Meines  Erlasses
vom  27.  August  1869.  (Gesetz  Samml.  von  1869.  S.  1024.)  nach  erfolgter
Einführung  der  kirchlichen  Gemeindeordnung  für  die  evangelischen  Kirchengemeinden
  im  Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden,  der  von  dem  Konsistorium
#entworfenen,  anbei  zurückerfolgenden  Kreis-Synodalordnung  Meine  Genehmigung
ertheilt.  Ich  beauftrage  Sie,  die  alsbaldige  Berufung  der  Kreissynoden  zu  veranlassen
  und  denselben  den  von  dem  Konsistorium  aufgestellten  Entwurf  einer
Bezirks-Synodalordnung  zur  Begutachtung  vorzulegen.  Ueber  das  Ergebniß
dieser  Berathungen  sehe  ich  Ihrem  weiteren  Berichte  entgegen.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  nebst  der  Anlage  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu
veröffentlichen.

Homburg  v.  d.  H.,  den  9.  August  1871.

Wilhelm.

v.  Mühler.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

Kreis-Synodalordnung
für  die
evangelischen  Gemeinden  im  Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden.
Vom  9.  August  1871.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc

verordnen,  auf  den  Antrag  Unseres  Ministers  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten,
für  die  evangelischen  Kirchengemeinden  im  Bezirk  des  Konsistoriums  zu  Wiesbaden,
  was  folgt:

S.  1.

In  jedem  aus  der  Gesammtheit  mehrerer  Pfarrgemeinden  gebildeten
Kirchenkreise  finden  regelmäßige  Kreissynoden  statt,  deren  Aufgabe  es  ist,  die
kirchlichen  Interessen  der  zu  ihnen  verbundenen  Gemeinden  zu  fördern  und  zu
vertreten.  Als  solche  Synodalverbände  sollen  die  nachfolgend  unter  pos.  1—13.

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