Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Wählbar zur Synode sind sämmtliche wahlberechtigte Geistliche des Wahl- 
kreises, sowie alle diejenigen Mitglieder der Kirchengemeinden) welche die zur 
Wählbarkeit in eine Gemeindevertretung erforderlichen Eigenschaften haben (§§. 8. 
bis 10. der Gemeindeordnung vom 16. August 1869.). In Betreff der welt- 
lichen Abgeordneten zur Synode findet eine Beschränkung auf die Mitglieder der 
zu dem betreffenden Wahlkreise gehörenden Gemeinden nicht statt. 
C. 5. 
Die weltlichen Mitglieder der Wahlversammlung sind von den Kirchen- 
vorständen in der Art 4 wählen, daß jeder Kirchenvorstand so viele Deputirte 
wählt, als Predigerstellen in der betreffenden Gemeinde vorhanden sind, es sei 
denn, daß hinsichtlich einer von mehreren bei einer Kirche bestehenden Prediger- 
stellen eine Vakanz vorhanden ist, welche über die gesetzlichen Fristen hinaus durch 
s2pezielle kirchenregimentliche Verfügung verlängert worden ist. Mehrere Ge- 
meinden, welche zusammen nur einen prediger haben, wählen in einer gemein- 
schaftlichen Versammlung ihrer Kirchenvorstände einen Deputirten zur Wahl- 
versammlung. Diese Bestimmung findet auf den Fall der bloß interimistischen 
Verwaltung eines vakanten Pfarramts durch einen benachbarten Prediger keine 
Anwendung. 
Außer den Deputirten sind zugleich Stellvertreter zu wählen. 
Wählbar sind alle Mitglieder der betreffenden Gemeinde, welche die zur 
Wählbarkeit in die Gemeindevertretung erforderlichen Eigenschaften haben. 
Die zur Vornahme der Wahl erforderliche Berufung des Kirchenvorstandes 
erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeindeordnung. Der Wahlakt 
wird von dem Vorsitzenden des Kirchenvorstandes, im Verhinderungsfalle von 
dessen Stellvertreter, geleitet. Die zu dem Kirchenvorstande gehörenden Geist- 
lichen haben sich bei der Wahl ihrer Stimme zu enthalten. 
An dem auf die Wahlhandlung folgenden Sonrtag wird der Name des 
der) gewchlten Deputirten und des Stellvertreters (der Stellvertreter) von der 
anzel aus der Gemeinde mitgetheilt. « 
§.6. 
SowohlindenFällendeös.4.alsinbenFällendess.5.erfolgtdie 
Wahl durch mündliche Stimmgebung zu Protokoll. 
Sie wird durch absolute Stimmenmehrheit entschieden. Hat sich bei der 
ersten Wahlhandlung keine absolute Stimmenmehrheit ergeben, so findet eine 
neue Stimmabgabe jen in der Weise, daß nur die Beiden, welche die meisten 
Stimmen gehae haben, zur Wahl gestellt werden. Ergiebt sich alsdann Stim- 
mengleichheit, so entscheidet das Loos. 
Nach der Beendigung der Wahl des Abgeordneten wird die Wahl des 
Stellvertreters vorgenommen. Fur die letztere Wahl gelten dieselben Grundsätze, 
wie für die Wahl des Abgeordneten. 
(Xr. 7868) 44“ . 7.
	        
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