Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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L.  Verfahren  in  Rekurs=  und  Streitfällen.

 

(  80.
Beschwerden  über  das  Verfahren  der  Magisträte  oder  Anfragen  der
letzteren  in  Sozietätsangelegenheiten  sind  zunächst  bei  der  Direktion  und  weiterhin

bei  dem  Oberpräsidenten  anzubringen.  »
Die  Beschwerden  über  die  Direktion  und  die  Anfragen,  welche  von  dieser
zu  machen  sein  möchten,  gelangen  ebenfalls  an  den  Oberpräfibenten.

KG.  81.

Bei  Streitigkeiten  zwischen  der  Sozietät  und  einem  Assoziirten  über  gegenseitige
  Rechte  und  Verbindlichkeiten  findet  entweder  Rekurs  oder  der  ordentliche
Weg  Rechtens  statt.  Der  Weg  Rechtens  ist  nur  zulässig,  wenn  der  Streit  sich
auf  die  Frage  bezieht,  ob  der  (angeblich)  Assoziirte  rücksichtlich  eines  ihn  betroffenen
  Brandschadens  überhaupt  als  zur  Sozietät  gehörig  zu  betrachten  oder  ob
ihm  überhaupt  eine  Brandschaden-Vergütung  zu  versagen  sei  oder  nicht.

Der  Rekurs  ist  bei  allen  Streitigkeiten  zulässig.  Ist  in  einem  Falle,  wo
der  Rechtsweg  zulässig,  von  dem  Betheiligten  der  Weg  des  Rekurses  einmal  gewählt,
  so  findet  der  Rechtsweg  nicht  mehr  statt.

G.  82.

Der  Rekurs  geht  an  den  Oberpräfidenten,  dessen  Entscheidung  auf  diesem
Wege  die  endliche  und  rechtsbrftige  ist.  Der  Rekurs  muß  binnen  einer  Präklusivfrist
  von  sechs  Wochen  vom  Tage  des  Empfanges  des  Direktionsbescheides
eingelegt  werden.

#  der  Weg  Rechtens  zulässig  und  von  den  Interessenten  gewählt  ist,
muß  die  Klage  innerhalb  sechs  Monaten  nach  Empfang  der  Entscheidung  der
Direktion  bei  dem  gehörigen  Gericht  angestellt  werden,  widrigenfalls  die  Festsetzung
  der  Direktion  in  Rechtskraft  übergeht.

M.  Schlußbestinnmung.
g.  83.

Das  vorstehende  Reglement  tritt  am  1.  Januar  1872.  in  die  Stelle  des
Revidirten  Reglements  vom  23.  Juli  1844.  (Gesetz  Samml.  S.  334.  ff.)  und  der
dazu  ergangenen  Nachträge  vom  2.  Juni  1852.  (Gesetz=  Samml.  S.  385.  ff.)
3.  Februar  1862.  (Gesetz=  Samml.  S.  41.  ff.)  und  11.  April  1870.  (Gesetz-Samml.
  S.  333.  ff.).

 

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