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Oberämtern nach den Anhaltspunkten in Art. IX. der Uebereinkunft zu geschehen, unbeschadet
der fortwährenden Gültigkeit der über die Kosten bestehenden besonderen Verträge.
S. 9.
Soweit mit einzelnen deutschen Bundesstaaten Verträge bestehen, welche die gegenseitige
Unterstützung der Strafrechtspflege durch Auslieferung von Individuen in einem oder dem
anderen Punkte weniger beschränken, bleiben vieselben in Kraft.
Deßgleichen werden die Bestimmungen der allgemeinen Cartell-Convention wegen Auslieferung
fahnenflüchtiger Militärpersonen vom 10. Februar 1831 und 17. Mai 1832 nicht
berührt und die Zoll-Cartelle vom 22. März 1833 und vom 19. Februar 1853 nicht abgeändert.
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S.10.
Requisitionen nicht deutscher Behörden um Auslieferung find, soweit besondere
Staatsverträge abgeschlossen sind, nach Maaßgabe der dort vorgezeichneten Bestimmungen zu
behandeln (vergl. die Verordnungen vom 14. October 1852, vom 6. März 1853, vom
28. Mai 1853 und vom 2. März 1854).
Soweit aber mit nicht deutschen Staaten keine Verträge abgeschlossen find, ist jedes
Anfinnen einer Behörde aus einem solchen Staate dem Ministerium zur Cutscheidung vorzulegen.
Mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung, welche an die Stelle Unserer
Verordnung vom 9. September 1836 tritt, sind die Ministerien der Justiz, der auswärtigen
Angelegenheiten und des Innern beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 18. Januar 1855.
Wilhelm.
Der Justiz-Minister:
Plessen.
Der prov. Minister der auswärtigen Angelegenheiten
und Minister des Innern:
Linden. Auf Befebl des Königs:
Der Chef des Geheimen-Cabinets:
Maueler.