Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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Oberämtern  nach  den  Anhaltspunkten  in  Art.  IX.  der  Uebereinkunft  zu  geschehen,  unbeschadet
  der  fortwährenden  Gültigkeit  der  über  die  Kosten  bestehenden  besonderen  Verträge.

S.  9.

Soweit  mit  einzelnen  deutschen  Bundesstaaten  Verträge  bestehen,  welche  die  gegenseitige
Unterstützung  der  Strafrechtspflege  durch  Auslieferung  von  Individuen  in  einem  oder  dem
anderen  Punkte  weniger  beschränken,  bleiben  vieselben  in  Kraft.

Deßgleichen  werden  die  Bestimmungen  der  allgemeinen  Cartell-Convention  wegen  Auslieferung
  fahnenflüchtiger  Militärpersonen  vom  10.  Februar  1831  und  17.  Mai  1832  nicht
berührt  und  die  Zoll-Cartelle  vom  22.  März  1833  und  vom  19.  Februar  1853  nicht  abgeändert.
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S.10.

Requisitionen  nicht  deutscher  Behörden  um  Auslieferung  find,  soweit  besondere
Staatsverträge  abgeschlossen  sind,  nach  Maaßgabe  der  dort  vorgezeichneten  Bestimmungen  zu
behandeln  (vergl.  die  Verordnungen  vom  14.  October  1852,  vom  6.  März  1853,  vom
28.  Mai  1853  und  vom  2.  März  1854).

Soweit  aber  mit  nicht  deutschen  Staaten  keine  Verträge  abgeschlossen  find,  ist  jedes
Anfinnen  einer  Behörde  aus  einem  solchen  Staate  dem  Ministerium  zur  Cutscheidung  vorzulegen.


Mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung,  welche  an  die  Stelle  Unserer
Verordnung  vom  9.  September  1836  tritt,  sind  die  Ministerien  der  Justiz,  der  auswärtigen
Angelegenheiten  und  des  Innern  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  18.  Januar  1855.

Wilhelm.

Der  Justiz-Minister:
Plessen.
Der  prov.  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  und  Minister  des  Innern:
Linden.  Auf  Befebl  des  Königs:
Der  Chef  des  Geheimen-Cabinets:
Maueler.