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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 10.—
Inhalt: Verordnung, betreffsend die Tagegelder und Reisekosten für die Landgendarmerie, S. 131. —
6 Bekanntmachung der nach dem Gesez vom 10. April 1872. durch die Regierungs. Amtsblätten
poblizirten landesherlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 126.
(Nr. 8189.) Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten für die Landgendarmerie.
Vom I1. April 1874.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, auf Grund des §. 12. des Gesetzes vom 24. März 187 3., betreffend
die Tagegelder und die Reisekosten der Staatsbeamten (Gesetz Samml. S. 122.),
was folgt: *1
Der Chef und die Mitglieder der Landgendarmerie erhalten bei Dienst-
reisen Tagegelder nach folgenden Sätzen:
I. der C A 6 Thlr.
II. der Brigadirrrtt 5
III. der Distriktsoffizeirrr 4
IV. der Zahlmeistereen 3
V. der Oberwachtmeister 1.
VI. der Gendarm ..–.–––– *
Mitglieder der Landgendarmerie im Sinne dieser Verordnung sind auch
die auf Probe, interimistisch oder zur Aushülfe bei der Landgendarmerie An-
gestellten. 17
Ebfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann
der Tagegeldersatz (§. 1.) von dem Minister des Innern angemessen erhöht werden
K. 3.
An Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung, erhalten:
1 bei Dienstreisen (§. 1.), welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen ge-
macht werden können: «
quonmkst 19 1) der
Ausgegeben zu Berlin den 5. Mai 1874.