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fung, noch bei der Beförderung besondere
Näücksicht genommen werden soll. So z. B.
haben sich die Kandidaten der Seelsorge-Stellen
des Main-Pegniz= und Rezat-Kreises
in Bamberg, — jene des Altmühl=
und Ober-Douau-Kreises in
Eichstädt, — die des Lech= und Iller-Kreises
in Augsburg, — des Isarund
Salzach-Kreises in München
prüfen zu lassen. u. s. w.
II.
Auf die Anfrage: welche Prüfungs-Kommissarien,
statt der Professoren des ausgehobenen
Lyceums, beigezogen werden sollen?
wird die Hieherberufung der vorhin beigezogenen,
nunmehr in Landshut angestellten
Professoren, gegen Tagsgebühren und Vergütung
der Reise-Kosten, — zu deren Bezahlung
die Zentral = Stistungs-Kasse
angewiesen worden ist, — hiemit verordnet.
Wonach das Weitere zu verfügen ist.
München den 0. Februar 1 08.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General= Sekretär
F. Kobell.
(Die Bestellung der Mandatarien ad insinnanclum
im Altmühl-Kreise betreffend.)
Im Namen Seiner Mafestät des Königs.
Um, rücksichtlich der richtigen Abléfung
der an diesseitiges Expeditions-Amt zu entrichtenden
Taren und Sporteln, weil solche,
gemäß neuerlicher allerhechster Verordnung
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nicht mehr auf den Postaͤmtern Statt findet,
die hin und wieder eingetretenen Anstaͤnde beseitigen;
so wie uͤberhaupt die einkommenden
Gesuche und die Beschluͤsse hierauf eben so
geschwind erledigen, als sicher bestellen zu koͤnnen,
wird, in Folge der hieruͤber erfolgten
allerhoͤchsten Weisung vom 3o. Jaͤnner
I. J., Nachstehendes statulre:
I.
Wer immer betl hiesiger Landesstelle als
solcher, oder auch in der Eigenschaft der Patrimonial:=
Stiftungs= und Kommunal-Kuratel,
Vorstellungen oder Gesuche einzureichen,
und entweder stinen Wohnstz nicht in hiesiger
Stadt hat, oder kein öffenrliches Amt im
Kreise begleitet, muß am Schlusse der Ein"
gabe, neben der Unterschrift ein hier wohnendes
und genüglich bekanntes Individuum
als Mandatar ad insinnandum benennen, dem
sodann die Auofertigung, gegen Entrichtung
der Taren und Sportelgebühren, zugestellt
wird.
II.
Jene Advokaten oder Prokuratoren, welche
hier angestellt, oder wohnhaft sind,
werden, wenn von einem besonderen Mandatar
zur Insinuation in der Schrift nichts erwähne
wird, dafür angenommen, und sie
werden eben deswegen zur Ablösung der
Taren, ohne Annahme irgend einer Ausrede,
angehalten werden.
III.
Diejenigen Advokaten oder Prokuratoren,
welche ihren Wohnfstz nicht in der Hauptstadt
des Kreises haben, mössen die hier zu bestel-