Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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fung,  noch  bei  der  Beförderung  besondere
Näücksicht  genommen  werden  soll.  So  z.  B.
haben  sich  die  Kandidaten  der  Seelsorge-Stellen
  des  Main-Pegniz=  und  Rezat-Kreises
  in  Bamberg,  —  jene  des  Altmühl=
  und  Ober-Douau-Kreises  in
Eichstädt,  —  die  des  Lech=  und  Iller-Kreises
  in  Augsburg,  —  des  Isarund
  Salzach-Kreises  in  München
prüfen  zu  lassen.  u.  s.  w.
II.

Auf  die  Anfrage:  welche  Prüfungs-Kommissarien,
  statt  der  Professoren  des  ausgehobenen
  Lyceums,  beigezogen  werden  sollen?

wird  die  Hieherberufung  der  vorhin  beigezogenen,
  nunmehr  in  Landshut  angestellten
Professoren,  gegen  Tagsgebühren  und  Vergütung
  der  Reise-Kosten,  —  zu  deren  Bezahlung
  die  Zentral  =  Stistungs-Kasse
angewiesen  worden  ist,  —  hiemit  verordnet.
  Wonach  das  Weitere  zu  verfügen  ist.

München  den  0.  Februar  1  08.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehl
der  General=  Sekretär
F.  Kobell.

 

(Die  Bestellung  der  Mandatarien  ad  insinnanclum
  im  Altmühl-Kreise  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Mafestät  des  Königs.

Um,  rücksichtlich  der  richtigen  Abléfung
der  an  diesseitiges  Expeditions-Amt  zu  entrichtenden
  Taren  und  Sporteln,  weil  solche,
gemäß  neuerlicher  allerhechster  Verordnung

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nicht  mehr  auf  den  Postaͤmtern  Statt  findet,
die  hin  und  wieder  eingetretenen  Anstaͤnde  beseitigen;
  so  wie  uͤberhaupt  die  einkommenden
Gesuche  und  die  Beschluͤsse  hierauf  eben  so
geschwind  erledigen,  als  sicher  bestellen  zu  koͤnnen,
  wird,  in  Folge  der  hieruͤber  erfolgten
allerhoͤchsten  Weisung  vom  3o.  Jaͤnner
I.  J.,  Nachstehendes  statulre:
I.

Wer  immer  betl  hiesiger  Landesstelle  als
solcher,  oder  auch  in  der  Eigenschaft  der  Patrimonial:=
  Stiftungs=  und  Kommunal-Kuratel,
  Vorstellungen  oder  Gesuche  einzureichen,
und  entweder  stinen  Wohnstz  nicht  in  hiesiger
  Stadt  hat,  oder  kein  öffenrliches  Amt  im
Kreise  begleitet,  muß  am  Schlusse  der  Ein"
gabe,  neben  der  Unterschrift  ein  hier  wohnendes
  und  genüglich  bekanntes  Individuum
als  Mandatar  ad  insinnandum  benennen,  dem
sodann  die  Auofertigung,  gegen  Entrichtung
der  Taren  und  Sportelgebühren,  zugestellt
wird.

II.

Jene  Advokaten  oder  Prokuratoren,  welche
  hier  angestellt,  oder  wohnhaft  sind,
werden,  wenn  von  einem  besonderen  Mandatar
  zur  Insinuation  in  der  Schrift  nichts  erwähne
  wird,  dafür  angenommen,  und  sie
werden  eben  deswegen  zur  Ablösung  der
Taren,  ohne  Annahme  irgend  einer  Ausrede,
  angehalten  werden.

III.

Diejenigen  Advokaten  oder  Prokuratoren,
welche  ihren  Wohnfstz  nicht  in  der  Hauptstadt
des  Kreises  haben,  mössen  die  hier  zu  bestel-