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Artikel 2.
Die Strafe des §. 23. des Gesetzes vom 11. Mai 1873. trifft einen jeden
Geistlichen, welcher Amtshandlungen vornimmt, ohne den Nachweis führen zu
können, daß er zu einem hierzu ermächtigenden Amte oder zur Stellvertretung
oder zur Hülfsleistung in einem solchen Amte unter Beobachtung der 88. 1.
bis 3. des genannten Gesetzes berufen worden sei.
Artikel 3.
Nach Erledigung eines geistlichen Amtes ist der Oberpräfident befugt,
die Beschlagnahme des Vermögens der Stelle zu verfügen, wenn
1) das erledigte Amt den Vorschriften der §#§. 1. bis 3. des Gesetzes vom
11. Mai 1873. zuwider übertragen ist, oder
2) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme begründen, daß die
Uebertragung des Amtes nicht unter Beobachtung dieser Vorschriften
erfolgen werde.
Der Beschlagnahme unterliegt das gemmmte Vermögen der Stelle, ein-
schließlich aller Nutzungen, Hebungen und Leistungen. Der Oberpräsident er-
nennt einen Kommissarius, welcher die Beschlagnahme ausführt und bis zur ge-
setzmäßigen Wiederbesetzung der Stelle, beziehentlich bis zur gesetzmäßigen Cinvth-
tung einer einstweiligen Vertretung das Vermögen für Rechnung der Stelle ver-
waltet. Jangsmaßregeln, welche zur Ausführung der Beschlagnahme erforderlich
sind, werden im Verwaltungswege getroffen. Der Kommissarius übt alle ver-
mögensrechtlichen Befugnisse des berechtigten Stelleninhabers mit voller rechtlicher
irkung aus.
Die Kosten der Verwaltung werden aus den Einkünften der Stelle ent-
nommen.
Artikel 4.
Wenn nach Erledigung eines geistlichen Amtes ein Geistlicher wegen un-
befugter Vornahme von Amtshandlungen in diesem Amte in Gemäßheit des
H.20. Absatz 1. des Gesetzes vom 11. Mai 1873. oder des Artikel 2. dieses
esetzes rechtskräftig zur Strafe verurtheilt worden ist, so ist derjenige, welchem
auf Grund des Patronats oder eines sonstigen Rechtstitels das Präsentations-
(Nominations-, Vorschlags.) Recht zusteht, befugt, das Amt wieder zu besetzen
und für eine Stellvertretung in demselben zu sorgen.
Artikel 5.
Für eine Stellvertretung in dem Erledigten Amte zu sorgen, ist der Berech-
tigte auch dann befugt, wenn einem Geistlichen nach Maßgabe des §. 5. des
Reichsgesetzes vom 4. Mai 1874., betreffend die Verhinderung der unbefugten
Ausübung von Kirchenämtern, der Aufenthalt in dem Bezirke des erledigten
Amtes versagt worden ist. «
Art.