Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Artikel 2. 
Die Strafe des §. 23. des Gesetzes vom 11. Mai 1873. trifft einen jeden 
Geistlichen, welcher Amtshandlungen vornimmt, ohne den Nachweis führen zu 
können, daß er zu einem hierzu ermächtigenden Amte oder zur Stellvertretung 
oder zur Hülfsleistung in einem solchen Amte unter Beobachtung der 88. 1. 
bis 3. des genannten Gesetzes berufen worden sei. 
Artikel 3. 
Nach Erledigung eines geistlichen Amtes ist der Oberpräfident befugt, 
die Beschlagnahme des Vermögens der Stelle zu verfügen, wenn 
1) das erledigte Amt den Vorschriften der §#§. 1. bis 3. des Gesetzes vom 
11. Mai 1873. zuwider übertragen ist, oder 
2) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme begründen, daß die 
Uebertragung des Amtes nicht unter Beobachtung dieser Vorschriften 
erfolgen werde. 
Der Beschlagnahme unterliegt das gemmmte Vermögen der Stelle, ein- 
schließlich aller Nutzungen, Hebungen und Leistungen. Der Oberpräsident er- 
nennt einen Kommissarius, welcher die Beschlagnahme ausführt und bis zur ge- 
setzmäßigen Wiederbesetzung der Stelle, beziehentlich bis zur gesetzmäßigen Cinvth- 
tung einer einstweiligen Vertretung das Vermögen für Rechnung der Stelle ver- 
waltet. Jangsmaßregeln, welche zur Ausführung der Beschlagnahme erforderlich 
sind, werden im Verwaltungswege getroffen. Der Kommissarius übt alle ver- 
mögensrechtlichen Befugnisse des berechtigten Stelleninhabers mit voller rechtlicher 
irkung aus. 
Die Kosten der Verwaltung werden aus den Einkünften der Stelle ent- 
nommen. 
Artikel 4. 
Wenn nach Erledigung eines geistlichen Amtes ein Geistlicher wegen un- 
befugter Vornahme von Amtshandlungen in diesem Amte in Gemäßheit des 
H.20. Absatz 1. des Gesetzes vom 11. Mai 1873. oder des Artikel 2. dieses 
esetzes rechtskräftig zur Strafe verurtheilt worden ist, so ist derjenige, welchem 
auf Grund des Patronats oder eines sonstigen Rechtstitels das Präsentations- 
(Nominations-, Vorschlags.) Recht zusteht, befugt, das Amt wieder zu besetzen 
und für eine Stellvertretung in demselben zu sorgen. 
Artikel 5. 
Für eine Stellvertretung in dem Erledigten Amte zu sorgen, ist der Berech- 
tigte auch dann befugt, wenn einem Geistlichen nach Maßgabe des §. 5. des 
Reichsgesetzes vom 4. Mai 1874., betreffend die Verhinderung der unbefugten 
Ausübung von Kirchenämtern, der Aufenthalt in dem Bezirke des erledigten 
Amtes versagt worden ist. « 
Art.
	        
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