Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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K.  19.

Wenn  vor  dem  Tage,  an  welchem  dieses  Gesetz  in  Kraft  tritt,  die  Stelle
eines  Bischofs  in  Folge  gerichtlichen  Urtheils  erledigt  worden  ist,  so  finden  die
Vorschriften  dieses  Gesetzes  ebenfalls  Anwendung.

g.  20.

Wo  in  diesem  Gesetze  von  einem  Bischofe,  bischöflichen  Stuhle,  Amte'
Sitze  u.  s.  w.  oder  einem  Bisthume  die  Rede  ist,  sind  darunter  auch  ein  Exzbischof"
Fürstbischof,  sowie  deren  Stühle,  Aemter,  Sitze,  Bisthümer  u.  s.  w.  zu  verstehen.

Unter  den  mit  dem  bischöflichen  Amte  verbundenen  Rechten  und  geistlichen
Verrichtungen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  sowohl  die  in  dem  bichöflichen  Amte
als  solchem  enthaltenen,  als  auch  die  auf  Delegation  beruhenden  Rechte  und  Vergen

  begriffen.  ##n

Der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Ausführung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  *n  8  lbed

Gegeben  Wiesbaden,  den  20.  Mai  1874.

—  Wilhelm.

Campßhausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.
v.  Kameke.  Achenbach.

 

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(Nr.  8191.)  Gesetz  wegen  Deklaration  und  Ergänzung  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1873.
über  die  Vorbildung  und  Anstellung  der  Geistlichen  (Gese-Samml.  1873.
S.  191.).  Vom  21.  Mai  1874.

Wie  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,  zur
Deklaration  und  Ergänzung  des  Gesetzes  über  die  Vorbildung  und  Anstellung
der  Geistlichen  vom  11.  Mai  1873.,  was  folgt:

Artikel  1.

Das  Gesetz  vom  11.  Mai  1873.  wird  dahin  deklarirt,  daß  die  Uebertra-.
gung  eines  geistlichen  Amtes,  sowie  die  Genehmigung  einer  solchen  Uebertragung
auch  dann  den  Vorschriften  der  PG.  1.  bis  3.  des  Gesetzes  zuwider  sind,  wenn
dieselben  ohne  die  im  F.  15.  daselbst  wospeschriedene  Benennung  des  Kandidaten
oder  vor  dieser  Benennung  oder  vor  Ablauf  der  im  8.  15.  für  die  Erhebung
des  Einspruchs  gewährten  Frin  erfolgen.

—.  Art.