Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Artikel  6.

Dem  Berechiigten  ist  von  dem  Strafurtheil  (Artikel  4.),  sowie  von  der
Verfügung  wegen  Beschränkung  des  Aufenthalts  (Artikel  5.)  amtlich  Kenntniß
zu  geben.

In  Betreff  der  vor  Verkündigung  dieses  Gesetzes  ergangenen  Urtheile
und  Verfügungen  ist  jene  Mittheilung  sosn  nach  Inkrafttreten  desselben  zu  bewirken.


Artikel  7.

Macht'  der  Berechtigte  von  der  ihm  zustehenden  Befugniß  (Artikel  4.  5.)
Gebrauch,  so  kommen  2.  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  .  Mai  1873.  zur
Anwendung.  Die  im  §.  22.  Absatz  1.  daselbst  dem  geistlichen  Oberen  im  Falle
gesehuwidriger  Amtsübertragung  angedrohte  Strafe  trifft  in  gleichem  Falle  den
erechtigten.
Artikel  8.

Wenn  der  Berechtigte  innerhalb  zweier  Monate  vom  Tage  des  Empfanges
der  vorgeschriebenen  Mittheilung  (Artikel  6.)  für  eine  Stellvertretung  nicht  Lig
oder  innerhalb  Jahresfrist,  von  dem  nämlichen  Zeitpunkt  an  gerechnet,  die  Stelle
nicht  wieber  besett,  so  geht  seine  Befugniß  auf  die  Pfarr-  (Filial-,  Kapellen-  ꝛc.)
Gemeinde  über.

Die  Gemeinde  hat  die  in  Artikel  4.  5.  bezeichneten  Befugnisse  in  allen
Fällen,  in  welchen  ein  Präsentationsberechtigter  nicht  vorhanden  5
Die  Vorschriften  des  Artikel  6.  finden  auf  die  Gemeinde  entsprechende
Anwendung.  Dieselbe  ist  insbesondere  davon  in  Kenntniß  zu  seten  daß  der
räsentationsberechtigte  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  von  seinem  Rechte  keinen
ebrauch  gemacht  hat.  -
Artikel  9.

Liegen  die  Voraussetzungen  des  Artikel  8.  vor,  so  beruft  der  Landrath
(Amtmann),  in  Stadtkreisen  der  Bürgermeister,  auf  den  Antrag  von  mindestens
zehn  großsährißen  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindlichen,  männlichen
Gemeindemitgliedern,  welche  nicht  einem  mitwählenden  Familienhaupte  untergeordnet
  sind,  sämmtliche  diesen  Erfordernissen  entsprechende  Mitglieder  der  Gemeinde
  zur  Beschlußfassung  über  die  Einrichtung  der  Stellvertretung  oder  über
die  Wi  rrbesesung  der  Stelle.

Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse  ist  erforderlich,  daß  mehr  als  die  Hälfte  der
Erschienenen  dem  Beschlusse  zugestimmt  hat.
Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  erläßt  der  Oberpräsident.

Artikel  10.

Kommt  eine  gültige  Wahl  8  Stande,  so  ist  nach  Maßgabe  des  Artikel  9.
ein  Repräsentant  zu  wählen,  welcher  die  Alebertragung  des  Amtes  an  den  gewählten
  Geistlichen  auszuführen  hat.  Tur  das  Verhalten  und  die  Verantwortung
  des  Repräsentanten  gelten  die  Vorschriften  des  Artikel  7.

(r.  8191—1#)  Art.