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Wegen Entlassung im Disziplinarwege, sowie wegen Verleihung und Ent-
iehung der mit Schulstellen verbundenen niederen Kichenbedienunges behält es
ei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden.
6. 22. «
9. Der Gemeinde-Kirchenrath vertritt die Gemeinde in vermögensrechtlicher
Beziehung, in streitigen wie in nichtstreitigen Rechtssachen, und verwaltet das
Kirchenvermögen, einschließlich des Vermögens der kirchlichen Lokalstiftungen,
welche nicht #ntankonsimehig eigene Vorstände haben, sowie einschließlich des
Pfarr, und Pfarrwittwenthums-Vermögens, soweit das Recht jeweiliger Inhaber
nicht entgegensteht.
Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des
Gemeinde-Kirchenraths bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters und zweier Aeltesten, sowie der Beidrückung des Hichenffogtts
Hierdurch wird Dritten gegenüber die ordnungsmäßige Faßßn des Beschlusses
festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen aacden- desselben, ins-
besondere der erfolgten Zustimmung der Gemeindevertretung, wo eine solche noth-
wendig ist, nicht bedarf.
An den gesetzlichen Verwaltungsnormen, sowie an den den Staatsbehörden
oder vorgesetzten Kirchenbehörden zustehenden Rechten der Aufsicht und der Ein-
willigung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung wird durch den Uebergang
der letzteren auf den Gemeinde Kirchenrath nichts geändert (G. 47.)).
In den Fällen des F. 31. ist der Gemeinde-Kirchenrath an die Mitwirkung
der Gemeindevertretung gebunden. Die Hestellung außerordentlicher Gemeinde-
Repräsentanten nach J. 159. Titel 11. Theil II. Allgemeinen Landrechts findet
nicht ferner statt.
G. 23.
Dem Patron verbleiben außer der Theilnahme an der Verwaltung des
kirchlichen Vermögens durch die Betheiligung am Gemeinde Kirchenrath (KF. 6.)
da, wo derselbe Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfnisse trägt, die Auf-
sicht über die Verwaltung der Kirchenkasse und das Recht der Ausiinmung zu
den nach den bestehenden Gesetzen seiner Genehmigung unterliegenden Geschäften
der Vermögensverwaltung.
In letzterer Beziehung gilt jedoch seine Zustimmung zu Beschlüssen des
Gemeinde-Kirchenraths und der Gemeindevertretung für Atkeit, wenn er auf
abschriftliche Zustellung des betreffenden Beschlusses nicht binnen dreißig Tagen
nach den Empfange dem Gemeinde -Kirchenrath seinen Widerspruch zu er-
ennen giebt.
eschieht das Letztere, so steht dem Gemeinde-Kirchenrath der Rekurs an
die vorgesetzte Aufsichtsbehörde offen. Diese ist befugt, geeignetenfalls den
Widersprch des Patrons zu verwerfen und dessen Einwilligung zu ergänzen.
· ommt es für Urkunden auf formelle Feststellung der Zustimmung des
Patrons an, und ist die letztere wegen Verabsäumung der dem Patron dsfen
stehenden Erklärungsfrist für ertheilt zu erachten, so wird die fehlende Unter-
schrift desselben durch die zuständige Aufsichtsbehörde ergänzt. - 824