Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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Wegen Entlassung im Disziplinarwege, sowie wegen Verleihung und Ent- 
iehung der mit Schulstellen verbundenen niederen Kichenbedienunges behält es 
ei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. 
6. 22. « 
9. Der Gemeinde-Kirchenrath vertritt die Gemeinde in vermögensrechtlicher 
Beziehung, in streitigen wie in nichtstreitigen Rechtssachen, und verwaltet das 
Kirchenvermögen, einschließlich des Vermögens der kirchlichen Lokalstiftungen, 
welche nicht #ntankonsimehig eigene Vorstände haben, sowie einschließlich des 
Pfarr, und Pfarrwittwenthums-Vermögens, soweit das Recht jeweiliger Inhaber 
nicht entgegensteht. 
Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des 
Gemeinde-Kirchenraths bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines 
Stellvertreters und zweier Aeltesten, sowie der Beidrückung des Hichenffogtts 
Hierdurch wird Dritten gegenüber die ordnungsmäßige Faßßn des Beschlusses 
festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen aacden- desselben, ins- 
besondere der erfolgten Zustimmung der Gemeindevertretung, wo eine solche noth- 
wendig ist, nicht bedarf. 
An den gesetzlichen Verwaltungsnormen, sowie an den den Staatsbehörden 
oder vorgesetzten Kirchenbehörden zustehenden Rechten der Aufsicht und der Ein- 
willigung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung wird durch den Uebergang 
der letzteren auf den Gemeinde Kirchenrath nichts geändert (G. 47.)). 
In den Fällen des F. 31. ist der Gemeinde-Kirchenrath an die Mitwirkung 
der Gemeindevertretung gebunden. Die Hestellung außerordentlicher Gemeinde- 
Repräsentanten nach J. 159. Titel 11. Theil II. Allgemeinen Landrechts findet 
nicht ferner statt. 
G. 23. 
Dem Patron verbleiben außer der Theilnahme an der Verwaltung des 
kirchlichen Vermögens durch die Betheiligung am Gemeinde Kirchenrath (KF. 6.) 
da, wo derselbe Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfnisse trägt, die Auf- 
sicht über die Verwaltung der Kirchenkasse und das Recht der Ausiinmung zu 
den nach den bestehenden Gesetzen seiner Genehmigung unterliegenden Geschäften 
der Vermögensverwaltung. 
In letzterer Beziehung gilt jedoch seine Zustimmung zu Beschlüssen des 
Gemeinde-Kirchenraths und der Gemeindevertretung für Atkeit, wenn er auf 
abschriftliche Zustellung des betreffenden Beschlusses nicht binnen dreißig Tagen 
nach den Empfange dem Gemeinde -Kirchenrath seinen Widerspruch zu er- 
ennen giebt. 
eschieht das Letztere, so steht dem Gemeinde-Kirchenrath der Rekurs an 
die vorgesetzte Aufsichtsbehörde offen. Diese ist befugt, geeignetenfalls den 
Widersprch des Patrons zu verwerfen und dessen Einwilligung zu ergänzen. 
· ommt es für Urkunden auf formelle Feststellung der Zustimmung des 
Patrons an, und ist die letztere wegen Verabsäumung der dem Patron dsfen 
stehenden Erklärungsfrist für ertheilt zu erachten, so wird die fehlende Unter- 
schrift desselben durch die zuständige Aufsichtsbehörde ergänzt. - 824
	        
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