Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

Erlaubnißscheint. 
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Wird über den Maßstab für die Vertheilung der Aufkünfte aus der ge- 
meinschaftlichen Fischereinutzung eine Vereinbarung unter den Betheiligten nicht 
erzielt, so ist derselbe durch Shätung der einzelnen Antheile am Fischwasser zu 
ermitteln. Das Nähere hierüber bestimmt das Genossenschaftsstatut. 
Unter denselben Voraussetzungen (Ziffer 1. und 2.) kann innerhalb der 
größeren Genossenschaft (§. 9.) für einen Theil der Berechtigten eine engere Ge- 
nossenschaft zur gemeinschaftlichen Bewirthschaftung und Benutzung der Fisch- 
wasser gebildet werden. " 
11. 
Wer die Fischerei in den Revieren anderer Berechtigter oder über die 
Grenzen der eigenen Berechtigung, beziehungsweise des freien Fichsange hinaus 
betreiben will, muß mit einem nach Vorschäftr der folgenden Paragraphen aus- 
gestellten und beglaubigten Erlaubnißscheine versehen sein, welchen er bei Aus- 
übung der Fischerei zu seiner Legitimation stets mit sich zu führen und auf Ver- 
langen des Aufsichtspersonals und der Lokalpolizeibeamten vorzuzeigen hat. 
K. 12. 
Zur Ausstellung eines Erlaubnißscheins sind nur der Fischereiberechtigte 
und der Fischereipächter innerhalb der Grenzen ihrer Berechtigung befugt. 
Soweit in genossenschaftlichen Revieren eine gemeinschaftliche Bevirth. 
schaftung und Nutzung der Fischwasser stattfindet, tritt der Vorstand der Ge- 
nossenschaft an die Stelle der einzelnen Berechtigten. 
Der Erlaubnißschein muß auf die Person, auf ein oder mebrere bestimmt 
bezeichnete Gewässer und auf bestimmte Zeit, welche den Zeitraum dreier Jahre 
nicht überschreiten darf, lauten. Er kann Beschränkungen in Beziehung auf die 
Art und die Zahl der Fanggeräthe und die Zahl der beim Fischfange zu verwen- 
denden Fahrzeuge enthalten. +s 
Fischerei- Erlaubnißscheine bedürfen der Beglaubigung und zwar: 
1) für den Fischereibetrieb in den zu genossenschaftlichen Revieren gehörigen 
Gewässern durch den zur Handhabung der Fischereiaufsicht berusenen e- 
nossenschaftsvorstand 9.), 
2) für den Fischereibetrieb in den bbrigen Gewässern durch diejenige Orts- 
polizeibehörde, in deren Bezirke der Aussteller wohnt. 
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind, soweit nicht für genossenschaft- 
liche Reviere durch das Statut etwas Anderes bestimmt wird, diejenigen Fischerei- 
Erlaubnißscheine, welche von einer öffentlichen Behörde, von einem öffentlichen 
Beamten innerhalb seiner Amtsbefugnisse, einem Gemeindevorstande oder dem 
zur Beglaubigung der Erlaubnißscheine berufenen Vorstande einer Fischerei- 
genossenschalt ausgestellt sind. 
K. 14. 
Die Peglaubigung des Erlaubnißscheins bezieht sich nur auf die Unter- 
schrift des Ausstellers und enthält kein Anerkenntniß für die Berechtigung desselben. 
C. 15.
	        
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