Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

—  199  —

Die  Trennung  der  einer  Gemeinde  zustehenden  zusammenhängenden  Fischwasser
  in  einzelne  Pochtbezur=  bedarf  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde,
welche  darauf  zu  sehen  hat,  daß  einer  unwirthschaftlichen  Zerstückelung  der  Fischerei
vorgebeugt  wird.

Die  Aufsichtsbehörde  ist  befugt,  zu  bestimmen,  welche  Zahl  der  zulässigen
Fanggeräthe  in  jedem  Pachtbezirke  nicht  überschritten  werden  darf.

Sind  zwei  oder  mehrere  Gemeinden  in  den  ihre  Gemarkung  begrenzenden
Gewässern  gemeinsam  berechtigt,  so  können  sie  die  Fischerei  nur  auf  gemeinschaftliche
  Rechnung  nutzen.

Ist  eine  Einigung  der  Gemeinden  über  die  Art  der  Nutzung  nicht  zu  erreichen,
  so  steht  die  Entscheidung  darüber  der  Aufsichtsbehörde  zu.

K.  9.

Behufs  geregelter  Aufsichtsführung  und  gemeinschaftlicher  Maßregeln  zum
Sche  des  Fischbestandes  und,  sofern  die  im  §F.  10.  bezeichneten  Voraussetzungen
utreffen,  auch  Behufs  gemeinschaftlicher  Bewirthschaftung  und  Benutzung  der
Fischraser  können  die  Berechtigten  eines  größeren  zusammenhängenden  Fischereigebiets

  auf  Grund  eines  landesherrlich  zu  genehmigenden  Statuts  zu  einer  Genossenschaft

  vereinigt  werden,  welche  durch  einen  von  sämmtlichen  Berechtigten

nach  näherer  Vorschrift  des  Statuts  zu  wählenden  Vorstand  vertreten  wird.
Ueber  die  Genossenschaftsbildung  und  das  Genossenschaftsstatut  sind  die

Berechtigten  und  im  Falle  des  Widerspruchs  auch  nur  Eines  derselben  die  Kreisstände

  des  oder  der  Kreise,  in  welchen  das  Genossenschaftsgebiet  belegen  ist,  vor

der  Genehmigung  des  Statuts  zu  hören.

Die  Bekanntmachung  des  landesherrlichen  Erlasses  erfolgt  nach  Vorschrift
des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz-Samml.  S.  357.).

Im  Falle  freiwilliger  Uebereinkunft  aller  Berechtigten  genügt  die  Genehmigung
  des  vereinbarten  Statuts  durch  den  Oberpräsidenten  der  betreffenden
Provinz  oder,  insofern  der  Bezirk  in  mehreren  Provinzen  belegen  ist,  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

K.  10.

Eine  Ausdehnung  des  Genossenschaftszwecks  auf  die  gemeinschaftche  Bewirthschaftung

  und  Benutzung  der  Fischwasser  kann  nur  auf  Antrag  eines  oder
mehrerer  Betheiligten  erfolgen.  Dieselbe  ist  zulässig:

1)  wenn  die  sämmtlichen  betheiligten  Berechtigten  zustimmen;

2)  bei  der  Binnenfischerei  und  zwar  in  der  Beschränkung  auf  die  der  Genossenschaft
  angehörigen  nicht  geschlossenen  Gewässer,  wenn  die  Fischerei
in  denselben  ausschließlich  den  Besitzern  der  anliegenden  Grundstücke  zusteht
und  der  selbstständige  Fischereibetrieb  der  einzelnen  Anlieger  mit  einer
wirthschaftlichen  Fischereinutzung  der  Gewässer  im  Ganzen  unvereinbar  ist.
In  diesem  Falle  ist  bei  dem  Widerspruche  auch  nur  Eines  Berechtigten
die  Zustimmung  der  Kreisstände  erforderlich.

(Nr.  8202.  Wird

Genossenschaften.