Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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tigungen  erfolgen,  welche  auf  die  Benutzung  einzelner  bestimmter  Fangmittel
oder  Wit  er  Fischereivorrichtungen  (Wehre,  Zäune,  Selbstfänge  für  Lachs  und
Aal,  fessehenden  Netzvorrichtungen,  Sperrnetze  u.  s.  w.)  gerichtet  sind.

Eine  solche  weitere  Beschränkung  oder  Aufhebung  kann  beansprucht  werden:

1)  vom  Staate  im  öffentlichen  Interesse;

2)  von  Fischereiberechtigten  und  Fischereigenossenschaften  in  dem  oberen  oder
unteren  Theil  der  Gewässer,  wenn  von  denselben  nachgewiesen  wird,  daß
die  Berechtigung  der  Erhaltung  und  Verbesserung  des  Fischbestandes
dauernd  nachtheilig  ist  und  einem  wirthschaftlichen  Betriebe  der  Fischerei
in  den  betreffenden  Gewässern  entgegensteht.

Ueber  den  Antrag  (Hiffer  2.)  entscheidet  die  Bezirksregierung  (Landdrostei)
Lache  Anhörung  der  Betheiligten  und  vorgängiger  Untersuchung  durch  Sachändige



Ochen  die  Entscheidung  derselben  kann  binnen  drei  Wochen,  vom  Tage  der
Hehändigung  Lan  gerechnet,  der  Rekurs  an  den  Minister  für  die  nbwirchschaf-.
lichen  Angelegenheiten  verfolgt  werden.

Die  zu  gewährende  Entschädigung,  welche  in  Ermangelung  gütlicher  Einigng
  im  Rechtswege  festzustellen  ist,  muß  im  ersten  Falle  (oben  Nr.  I.)  vom

taate,  im  zweiten  (oben  Nr.  2.)  von  demjenigen  geleistet  werden,  welcher  die

Aufhebung  der  Berechtigung  beansprucht.

Die  bestehenden  Vorschriften  über  die  Ablösung  von  Dienstbarkeiten  zur
Fischerei  werden  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

S.  6.

Fischereiberechtigungen,  welche,  ohne  mit  einem  bestimmten  Grundbesitze  verbunden
  zu  sein,  bisher  von  allen  Einwohnern  oder  Mitgliedern  einer  Gemeinde
ausgeübt  werden  konnten,  sollen  künftig  in  dem  bisherigen  Umfange  der  politschen
  Gemeinde  zustehen.  *

Das  Recht  zur  Ausübung  der  Binnenfischerei  in  solchen  Gewäffern,  welche
bisher  dem  freien  Fischfange  unterlagen,  soll  den  politischen  Gemeinden  in  den
innerhalb  ihrer  Gemarkung  belegenen  Gewässern  zustehen.

Wenn  derartige  Gewässer  die  Grenze  zweier  oder  mehrerer  Gemeinden
bilden,  ohne  der  einen  oder  anderen  Gemarkung  ganz  oder  zu  bestimmten  Theilen
anzugehören"  sollen  die  Gemeinden  in  der  Erstreckung,  auf  welcher  ihr  Bezirk
das  Gewässer  begrenzt),  gleichberechtigt  sein.

GS.

Gemeinden  können  die  ihnen  zustehende  Binnenfischerei  nur  durch  besonders
angestellte  Fischer  oder  durch  Verpachtung  nutzen.
Das  Freigeben  des  Fischfanges  ist  verboten.  ,
f  Die  Dauer  der  Pachtverträge  darf  in  der  Regel  nicht  unter  sechs  Jahten
bestimmt  werden;  Ausnahmen  von  dieser  Bestimmung  können  unter  besonderen
Umständen  von  der  Aufsichtsbehörde  zugelassen  werden.
Die