— 240 —
(Nr. 8210.) Gesetz, betreffend die im Jabre 1875. vor Feststellung des Staatshaushalts-
Etats zu leistenden Staatsausgaben. Vom 4. Juni 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
Einziger Artikel.
Da für das Jahr 1875. der Staatshaushalts-Etat nicht vor dem Beginn
des Jahres zur Feststellung gelangen wird, so wird die Staatsregierung, unter
Vorbehalt der verfassungsmaßigen Feststellung des Staatshaushalts-Etats für
das Jahr 1875., ermächtigt, die im Staatshaushalts-Etat für das Jahr 1874.
unter den dauernden Ausgaben vorgesehenen Staatsausgaben bis zum 1. April
1875. in den Grenzen der bei den einzelnen Kapiteln und Titeln für das Jahr
1874. bewilligten Summen aus den Einnahmen des Jahres 1875. fortleisten
zu lassen.
Die gleiche Ermächtigung wird ertheilt zur Fortleistung von Ausgaben
a) zur Fortsetzung von Bauten, für welche in dem Staatshaushalts-Etat
für 1874. unter den einmaligen und außerordentlichen Ausgaben Ab-
schlagsraten von dem veranschlagten Gesammtkostenbedarf ausgebracht sind,
b) für diejenigen Zwecke, welche ebendaselbst im
Kapitel 3. zur Fortsetzung der beschleunigteren und vervollkomm-
neten topographischen Aufnahme und deren Vervielfältigung,
Kapitel 4. Titel 8. zu Remunerationen und Dienstaufwands.
Entschädigungen für diejenigen Beamten, welche mit der Ausführung
der Verordnung vom 28. September 1867., betreffend die Ablösung
der dem Domainenfiskus im vormaligen Königreich Hannover zuste-
henden Reallasten, beauftragt werden,
Titel. 9. zu Unterstügumgen für die in Folge der Ausführung
der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872. aus ihren bisherigen Dienst-
stellungen zu entlassenden, zum Bezuge von Pensionen oder Warte-
geldern nicht berechtigten interimistischen Domainen-Polizeiverwalter,
mtsdiener und Gefangenwärter,
Kapitel 5. Titel 1. zur Ablösung von Forstservituten, Reallasten
und Passivrenten,
Titel 2. Prämien zu Chaufseebauten im Interesse der Forstver-
waltung,
Titel 3. Zuschuß zu Forstkulturen (vergl. Kapitel 2. Titel 18. des
Ordinariums),
Titel 4. zur Beschaffung fehlender Försterdienstwohnungen,
Kapitel 6. zur Ausführung der anderweiten Regelung der Grund-
steuer in den Provinzen Schleswig Holstein, Hannover und Hessen-
Nassau, sowie in dem Kreise Meisenheim,
Ka-