Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Nr.  8208.)  Gesetz,  betreffend  die  Verhältnisse  der  Mennoniten.  Vom  12.  Juni  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:

F.  1.
Mennoniten.  Gemeinden  können  durch  gemeinschaftliche  Verfügung  der
Minister  der  Justiz,  des  Innern  und  der  geistlichen  Angelegenheiten  Korporationsrechte
  erlangen.

.  2.
Die  Ertheilung  der  Korporationsrechte  ist  nur  zulässig  und  darf  nicht  versagt
  werden,  wenn

3  der  Bezirk  der  Gemeinde  geographisch  abgegrenzt  ist,

2)  nach  der  Zahl  und  Vermögenslage  der  dazu  gehörigen  Mitglieder  anzunehmen
  ist,  daß  die  Gemeinde  den  von  ihr  Behufs  Ausubung  ihres
Gottesdienstes  nach  ihren  Grundsätzen  zu  übernehmenden  Verpflichtungen
dauernd  zu  genügen  im  Stande  sein  wird,

3)  in  dem  Statut  der  Gemeinde  keine  Festsetzungen  getroffen  sind,  welche
mit  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  im  Widerspruch  stehen.

g.  3.

Die  Vorschriften,  nach  welchen  die  Mennoniten  zu  persönlichen  Abgaben
oder  Leistungen  an  evangelische  oder  katholische  Kirchensysteme  verpflichtet  sind,
insbesondere  das  Edikt,  die  künftige  Einrichtung  des  Mennonistenwesens  in  sämmtlichen
  Königlichen  Provinzen  exklusive  des  Herzogthums  Schlesiens  betreffend,
vom  30.  Juli  1789.  werden  aufgehoben.

Abgaben  und  Leistungen  an  evangelische  oder  katholische  Kirchensysteme,
welche  nicht  persönlicher  Natur  sind,  insbesondere  solche  Abgaben  und  Leistungen,
welche  entweder  kraft  besonderen  Rechtstitels  auf  bestimmten  Grundstücken  baften,
  oder  von  allen  Grundstücken  des  Bezirks,  oder  doch  von  allen  Grundstücken
einer  gewissen  Klasse  in  dem  Bezirk  ohne  Unterschied  des  Besitzers  zu  entrichten
sind,  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  12.  Juni  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Kentglichen  Gehemen  Ober-  Hofbuchdruckerei
„R.  v.  Decker).