Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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.  5.

Oefen,  welche  Oeffnungen  zum  Einhängen  von  Kochgefässen  unmittelbar  über  dem
Feuer  enthalten,  können  in  Zimmern  nur  errichtet  werden,  wenn  außer  den  Vorschriften
der  §§.  1,  2  und  3  weiter  Folgendes  beobachtet  wird:

1)  die  Umfassungswände  der  Räume,  in  welchen  dergl.  Oefen  aufgestellt  werden,  müssen
wenigstens  aus  gemauertem  Fachwerk  bestehen  und  ebenso  wie  die  Decke  vergipst
sein.  In  bestehenden  Gebäuden  genügt  es  jedoch,  wenn  die  Umfassungswände  bis
auf  2  m  Entfernung  vom  Ofen  aus  ausgemauertem  und  vergipstem  Fachwerk
bestehen  und  die  Decke  in  einer  den  Ofen  allseits  um  2  m  überragenden  Ausdehnung
  vergipst  wird;

2)  die  Fußböden  sind  rings  um  die  Oefen  auf  mindestens  60  cm  Breite  mit  feuersicherem
  Material  zu  belegen;

3)  die  Kochöffnungen  müssen  mit  passenden  eisernen  Deckeln  versehen  sein;

4)  befinden  sich  die  Kochöffnungen  in  der  Deckplatte  des  Ofens,  so  muß  der  Abstand
desselben  von  der  Decke  mindestens  1,2  m  betragen.  Vorrichtungen  zum  Aufhängen
oder  Auflegen  brennbarer  Gegenstände  dürfen  über  solchen  Oefen  nicht  angebracht
werden;

5)  sind  die  Kochöffnungen  in  sogenannten  Brat-Röhren,  Bratkacheln  oder  Durchbrüchen
  angebracht,  so  sind  die  letzteren  mit  dichten  Thürchen  von  Eisen  oder  einem
anderen  geeigneten  Metall  zu  verschließen.

6)  Die  Erleichterungen,  welche  §.  2  Ziff  4  und  §.  4  für  das  Setzen  von  Oefen  in
älteren  Gebäuden  einräumt,  finden  auf  Oefen  mit  Kochöffnungen  keine  Anwendung.

Vorkamine  (Heizwinkel)  sind

1)  wo  sie  über  Holz  angebracht  werden,  am  Boden  mit  einer  doppelten  Lage  mindestens
  6  cm  dicker  Steinplatten  oder  mit  zwei  Schichten  gebrannter  Steine  von
mindestens  der  gleichen  Dicke  in  Mörtel  oder  Lehm  so  zu  belegen,  daß  nicht  Fuge
auf  Fuge  trifft  und  der  Steinboden  mindestens  3  em  tief  unter  die  Wände  eingreift;

2)  die  Wände  sind,  wenn  nicht  durch  die  Höhe  des  Stockwerkes  eine  größere  Dicke
bedingt  ist,  auf  die  ganze  Stockhöhe  mit  liegenden  Kaminsteinen  mindestens  10  cm
stark  aufzuführen;

3)  nach  oben  sind  die  Vorkamine  feuerfest  zu  überdecken.  Dies  kann  entweder  durch