Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Nr. 8213.) Verirag zwischen Preußen und Schaumburg · Lippe wegen Ausdehnung des 
Staatsvertrages vom 20. Oktober 1872. auf die Leitung der Ablösungen 
anderer Grundgerechtigkeiten, der Gemeinheitstheilungen und der Zusammen- 
legungen der Grundstücke im Fürstenthum Schaumburg-Lippe durch die 
Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörd Vom 27. April 1874. 
N.# Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, dem 
Wunsche Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schaumburg-Lippe mit Bereit- 
willigkeit entgegengekommen sind, auch die Leitung der Ablösungen der Servituten 
auf Aeckern, Wiesen, Aengern und sonstigen Weideplätzen, der Gemeinheitsthei- 
lungen und der Zusammenlegung der Grundstücke im Fürstenthum Schaumburg- 
Lippe den Königlich Preußischen Auseinandersetzungs. Behörden zu übertragen, 
find zur Feststellung der hierbei erforderlichen Bestimmungen 
Königlich Preußischer Seits: 
der Geheime Ober-Regierungsrath Haack 
und 
Fürstlich Schaumburg-Lippischer Seits: 
der Regierungsrath Spring 
uUsammengetreten und haben unter Vorbehalt der landesherrlichen Ratifikation 
solgenden Vertrag geschlossen. 
  
  
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Artikel I. 
Die Leitung der Ablösungen der Servituten auf Aeckern, Wiesen, Aengern 
und sonsiigen Werdeplätzen, der Geneinheltssheilungen und der Zusammenlegungen 
der Grundstucke soll im Fürstenthum Schaumburg-Lippe durch die im Artikel I. 
des Vertrages zwischen Preuhen und Schaumburg-Lippe wegen Uebertragung 
der Leitung der Forstberechtigungs-Ablösungen im Fürstenthum Schaumburg- 
Lippe auf die Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörden vom 20. Okto- 
ber 1872. benannten Königlich Preußischen Behörden erfolgen. 
An die Stelle des im Artikel I. des erwähnten Vertrages genannten Ober- 
Appellationsgerichts tritt mit Bezug auf das Gesetz vom 6. Februar 1874. das 
Königliche Ober-Tribunal. 
Artikel II. 
Es sollen dabei die Bestimmungen in den Artikeln II. bis inkl. VII. des 
eben genannten Staatsvertrages, sowie sub Ziff. 1. 2. 3. und 5. des dazu ge- 
hörigen Schlußprotokolls vom 20. Oktober 1872. — mit Substituirung des 
1. Juni 1874. für den sub Ziff. 2. Al. 2. dieses Schlußprotokolls genannten 
Zeitpunkt — ebenfalls Anwendung finden. 
Artikel III. 
Der im Artikel VIII. des Staatsvertrages vom 20. Oktober 1872. stipulirte 
Kostenbeitrag gilt als Entschädigung auch für die durch gegenwärtige Ueberein- 
kunft den Königlich Preußischen Behörden übertragenen Geschäfte und bleibt bis 
zum Schlusse des Jahres 18//. auf die Summe von fünfhundert Thalern 
lährlich festgestellt und für die weitere Folgezeit besonderer Verabredung vorbehalten. 
(Nr. 8313.) Art.
	        
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