Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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einbarende, eventuell vom Preußischen Handelsministerium festzusetzende Fracht- 
oder Bahngeldsätze vorbehalten. 
Artikel 13. 
Sollte die Großherzoglich Oldenburgische Regierung die in Preußen 
belegenen Bahnstrecken Anz oder theilweise veräußern oder verpachten oder sonst 
den Betrieb darauf Anderen abtreten wollen, so ist zu jeder dieser Maßnahmen 
die Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung nothwendig. 
Artikel 14. 
Die Königlich Preußische Regierung behält Sich das Recht vor, die inner- 
halb Ihres Gebietes belegene Strecke der im Artikel 1. genannten Bahn nebst 
allem zu dieser Strecke zu rechnenden Zubehör nach Wblcus on 30 Jahren, vom 
Tage der Eröffnung des Betriebes an gerechnet, oder auch später nach einer 
mindestens ein Jahr vorher zu machenden Ankündigung gegen Erstattung des 
Anlagekapitals, nach Abrechnung des von der Königlich PManhischen und Königlich 
Niederländischen Regierung à fonds perdu geleisteten Zuschusses von insgefammt 
sechshundert fünfundsiebenzig Tausend Thalern, zu erwerben. Insofern zur 
Zeit der Erwerbung der I#sand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich 
wesentlich verschlechtert haben möchte, soll seadch von dem zu ersatne Anlage- 
kapital nach einem durch Sachverständige zu bestimmenden Prozentsatze ein dem 
dermaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden. 
Artikel 15. 
Um im Interesse des Publikums beim Verkehre zwischen der Oldenburgischen 
Eisenbahn von Oldenburg nach Leer und von Ihrhove nach Neue Schanz einen 
Betriebswechsel zu vermeiden, räumt die bKönigiich Preußische Regierung der 
Großherzoglich Oldenburgischen Regierung das Recht ein, auf alleinige Kosten 
der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung mit deren eigenem Personal und 
Betriebsmaterial die Personen= und Güterzüge jener Bahnstrecken über die 
Westphälische Eisenbahn auf der Strecke zwischen den Stationen Ihrhove und 
Leer durchzuführen. 
Für diese Mitbenutzung der Strecke Ihrhove-Leer soll insbesonde Fol- 
gendes gelten: 
1) Die solchergestalt durchzuführenden Süge der Oldenburgischen Eisenbahn- 
verwaltung dürfen auch für den Lokalverkehr der Strecke Ihrhove--Leer 
benutzt werden, während im Uebrigen die Bedienung dieses Lokalverkehrs, 
der Verwaltung der Westphälischen Eisenbahn verbleibt. 
2) Die Königlich Preußische Regierung ist zwar berechtigt, der Groß- 
berzoglich Oldenburgischen Regierung die gedachte Mitbenutzung der Strecke 
Ihrhove-Leer zu kündigen, diese Kündigung darf jedoch frühestens zehn 
Jahre nach Inbetriebnahme der Eisenbahn Ihrhove--Neue Schanz ge- 
schehen, und soll das Mitbenutzungsrecht, in Ermangelung anderweitiger 
Verständigung, erst drei Jahre nach der Kündigung aufhören. 
3) Für
	        
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