Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer 
Natur, welche hiernach von der betreffenden Königlich Preußischen Behörde 
ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten Funktionen können von der Königlich 
Preußischen Regierung auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden. 
Die bezeichnete Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen der 
Königlich Preußischen Regierung innerhalb des Preußischen Staatsgebiets einen 
dort wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, welcher zur vollständigen Ver- 
tretung der Eisenbahnverwaltung gegenüber der Preußischen Regierung und den 
Preußischen Behörden ermächtigt ist. 
Artikel VIII. 
Demgemäß ist die Leipzig-Dresdener Eisenbahnkompagnie wegen aller 
Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes 
auf Königlich Preußischem Gebiete gegen sie geltend gemacht werden, der König- 
lich Preußischen Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen, 
den Königlich Preußischen Gesetzen unterworfen. 
Artikel IX. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete 
kompetenten Behörden nach Maßgabe des Bahnpolizei-Reglements für die Eisen- 
bahnen Deutschlands gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten 
stationirten Bahnpolizel-Beamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung 
bei den kompetenten Behörden des betreffenden Staates zu verpflichten. 
Artikel X. 
Die im Königlich Preußischen Gebiete angestellten Beamten der Gesell- 
schaft sind den Königlich Preußischen Landesgesetzen unterworfen. Die Ange- 
hörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestellt 
werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimath- 
landes nicht aus. 
Die Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden Bahn- 
wärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer techni- 
schen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil-Anstellungsberech- 
tigung entlassenen Militairs, soweit dieselben das 35ste Lebensjahr nicht über- 
schritten haben, zu wählen. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Preußischen Ge- 
biets wird Seitens der Gesellschaft bei sonst gleicher Qualifikation auf die Be- 
werbungen Königlich Preußischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen 
werden. 
Artikel XlI. 
Die Beförderung von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armee- 
bedürfnissen hat nach denjenigen Normen und Sätzen stattzufinden, welche auf 
den Staatseisenbahnen im Gebiete des vormaligen Norddeutschen Bundes jeweilig 
Gültigkeit haben. 9# 
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