Metadata : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Daraufhin  ist  der  Dampf  in  den  Trockenöfen  abzustellen  und  das
gehende  Zeug,  mit  Ausnahme  der  elektrischen  Lichtmaschine  (§  247,
Abs.  3)  außer  Betrieb  zu  setzen,  sowie  auch  die  Ventilation  der  im
§  242,  Abs.  1  aufgeführten  Betriebsvorrichtungen  einzustellen;  desgleichen
  sind  die  zur  Absperrung  der  Schnecken  gegen  den  Elevator
dienenden  Vorrichtungen  (§  244,  Abs.  2)  zu  schließen.

2.  Der  Betrieb  darf  erst  wieder  aufgenommen  werden,  wenn
sich  die  Aufsichtsperson  die  Ueberzeugung  verschafft  hat,  daß  an
keiner  Stelle  glimmende  Kohle  mehr  vorhanden  ist.

Anzeige  von  Explosionen.
§  253.
Jede  Kohlenstaubexplosion,  mag  sie  eine  Verletzung  von

Menschen  herbeigeführt  haben  oder  nicht,  ist  sofort  dem  Revierbeamten
  anzuzeigen.

Verhütung  gemeinschädlicher  Einwirkungen
des  Kohlenstaubes.

§9  254.

Die  aus  den  im  8§  242,  Abs.  1  aufgeführten  Betriebsvorrichtungen
  abziehende  oder  abgesangte  Luft  ist  vor  dem  Austritt
ins  Freie  von  der  mitgerissenen  Kohle  —  wenn  erforderlich  durch
besondere  Kohlenstaubabscheider  —  soweit  zu  befreien,  daß  gemeinschädliche
  Einwirkungen  verhütet  werden.

Arbeiter.

§6  255.

Zu  den  Arbeiten  in  den  Fabrikräumen  mit  Ausnahme  des
Abnehmens,  des  Verpackens  und  Verladens  der  fertigen  Briketts
dürfen  nur  zuverlässige  Arbeiter,  die  das  21.  Lebensjahr  überschritten
haben  und  frei  von  körperlichen  Gebrechen  sind,  Verwendung  finden.

Land.-Verord.  Band  XXIII.  19