Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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(Nr.  8241.)  Tarif,  nach  welchem  die  Hafenabgaben  zu  Altona,  im  Regierungsbezirk  Schleswig,
  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.  Vom  21.  September  1874.

A.  A,  Hafengeld  wird  entrichtet  per  Kubikmeter  Retto-Raumgehalt,
und  zwar  nur  einmal  beim  Eingange
1)  von  allen  Schiffen  und  Fahrzeugen,  welche  aus  Orten  an  der  Elbe  oder
aus  Flüssen,  welche  in  die  Elbe  ausmunden,  kommen:
a)  insofern  sie  nicht  seewärts  wieder  abgehen  —  Sgr.  3  M.
b)  insofern  sie  demnächst  seewärts  wieder  abgehern  —  6

2)  von  allen  aus  See  eintreffenden  Schiffen:
a)  von  85  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  und  darunter.  -  6
b)  von  mehr  als  85  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  1  —

Ausnahmen.

1)  Schiffe,  welche  aus  See  leer,  geballastet  oder  beladen  mit  thierischen  Abfällen
  (Knochen,  ue  Klauen,  Gedärmen,  Blut),  Bauholz,  leeren
Bouteillen,  Brennholz,  Cement,  Cementsteinen,  Cichorienwurzeln,  Cinders,
Coaks,  Dachpfannen,  Dünger  (Guano),  Eichenborke,  Eichenlohe,  Erde,

liesen,  Flerren,  Gyps,  Glasscherben,  Holzkohlen,  Kalk,  Kallksteinen,
linker,  Knochenschaum,  Knochenschwärze,  Kreide,  leeren  Krügen,  Mauersteinen,
  Sand,  Schiefer,  Schlachtvich,  Stabholz,  Steinen,  Steinkohlen,
Traß,  Thon,  Töpferwaaren,  Torf,  Traßsteinen,  Tuffsteinen  und  Zuckerschaum
  in  den  Hafen  kommen,  haben  nur  zu  entrichten,  auch  wenn  sie
mehr  als  85  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  haben  6  M.
Anmerkung.  Bei  vorstehend  genannten  Waaren  wird  eine  Beiladung
anderer  Handelsartikel  bis  zum  Gewicht  von  60  Zentnern  nicht  in  Betracht
  gezogen.

2)  Von  Schuten  und  Jollen,  welche  den  Hafen  leer  als  Liegeplatz  benutzen,
wird  nur  jährlich  einmal  pränumerando  ein  Liegegeld  erhoben,  und  zwar
von  2  Sgr.  per  Kubikmeter,  jedoch  im  Ganzen  nicht  unter  1  Thlr.  für
jede  Schute,  sowie  für  jede  Jolle  im  Ganzen  15  Sgr.

3)  Für  Fahrzeuge,  welche  den  Hafen  von  Altona  regelmäßig  oder  häu
im  Jhrel  besuchen,  kann  nach  Wahl  des  Schifsführers  —  g

tarifmäßigen  Abgabe  für  jede  einzelne  Fahrt  eine  jährliche  Abfindungs.
summe  entrichtet  werden,  deren  Höhe  von  der  Hafenkommission  festzustellen
  bleibt.
Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Das  Hafengeld  ist  von  allen  Schiffsfahrzeugen  zu  entrichten,  welche  die
Altonaer  Hafenwerke  benutzen.

2)  Das  bezahlte  Hafengeld  gilt  im  Falle  des  längeren  Liegenbleibens  bis
zu  12  Monaten.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  ist  dasselbe  neuerdings  zu
entrichten.  S

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