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2) Häufig einkehrenden Dampfschiffen ist es freigestellt, für die Gegenstände,
welche vom Schiffe oder ans Schiff über die Brücken befördert werden,
in jedem einzelnen Falle die obigen tarifmäßigen Abgaben entrichten zu
lassen, oder auch diese Abgaben ein- für allemal durch eine jährliche Aver-
sionalabgabe von 3 Sgr. per Kubikmeter ihres Raumgehalts zu Gunsten
ihrer Passagiere abuleen.
D. Krahngeld.
Bei Benutzung der Kräbne an der Elbe sind an den Pächter der Ein-
nahmen aus diesen städtischen Einrichtungen folgende Abgaben zu entrichten:
für Kalk per Kollo. — Thlr. — Sgr. 47 f.
für das Aus- und Einsetzen des Mastbaums
einer Tjalk, kleinen Kuff oder ähnlichen
Fahrzeuuis .. . . . .. ... 2. 12 —.
für desgleichen eines Strom-Ewers, Giek. Ewers
oder ähnlichen Fahrzeuiss 1 6 —.
für eine Kutschelela —. 15 —.
für eine Chaise oder anderen Wagen mit Verdeck S 12 —
für einen zweispännigen Stuhlwagen — —
für ein Kabriolet, eine Droschke und einen an-
deren einspännigen Waggen — 6 —
für ein Pferddddd — 6 —
für einen Ochsen oder eine Kuh ......... ... — „ 3 —
für ein Schwein, Kalb, Schafy ÜÖ ..—
für ein Fuder Sandsteien . . . .. — 18 —
für Mühlsteine ## bis ## Durchmesser per Stück S 24 —
für ein Wülschen — 12 —
für kleinere Mühl- oder Quernsteine . . — 6 —
für Kaufmanns= und Frachtgüter aller Art, mit
Einschluß der in Tonnen und Fässern an-
kommenden flüssigen Waaren:
nach dem Gewichte bis zu 300 Kilogramm
inkl. pr. Kolll. — — 9
von über 300 bis 600 Kilogriaum — 2 3
von 600 bis 750 Kilogram.. — 3 —.
von 750 bis 1000 Kilogram. — 4. 6
für schwerere Gegenstände, insoweit dieselben
überhaupt durch die Krähne gehoben wer-
den können, für jede 500 Kilogramm ihres
Gewicts — 65 —
(Kr. 8211. Die