Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

—  343  —

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  gänzlich  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  die  nur  frische  Fische  und  frische  Milch  an  den  Markt
bringen;

2)  alle  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

3)  für  Leichterfahrzeuge,  welche  Waaren  aus  der  Ladung  von  größeren
Schiffen,  die  ihres  Tiefganges  wegen  auf  der  Unterelbe  thellweis.  haben
löschen  und  überladen  müssen,  nach  Altona  bringen,  wird  das  Hafengeld,
welches  diese  Leichterfahrzeuge  zu  entrichten  haben,  den  gedachten  größeren
Schiffen  bei  Zahlung  des  von  diesen  zu  entrichtenden  Hafengeldes  gekürzt;

4)  alle  Schiffe  und  Fahrzeuge,  welche  nach  Altona  kommen,  nur  um  auf
den  dortigen  Werften  oder  im  dortigen  Hafen  verzimmert  zu  werden;

5)  Schiffsfahrzeuge,  welche  vom  Altonaer  Hafen  ausgegangen,  aber  wegen
Eisgangs,  Unwetters,  Konservirung  der  Ladung  oder  Havarie  vor  beendigter
  Reise  wieder  dahin  zurückkehren;

6)  Schiffsgefäße,  welche  Staats=  oder  Reichseigenthum  sind  oder  lediglich
für  Staats-  oder  Reichsrechnung  Gegenstände  befördern,  jedoch  in  letzterem
Falle  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;

7)  Schiffe,  welche  den  Hafen  von  Altona  nur  für  Ordres  anlaufen,  ohne
zu  löschen  und  zu  laden,  jedoch  nur  für  eine  Zeitdauer  von  dreimal
24  Stunden.

B.  An  Quais-  und  Treppengeld  wird  entrichtet  für  Waaren,  welche
über  die  öffentlichen  Quais  oder  Treppen  verladen  oder  gelöscht  werden  oder  in
einem  daselbst  anlegenden  Schiffe  sich  befinden  und  zwar:

1)  für  Torf,  Stroh,  Heu,  Reth  und  Tonnenbänder  für  eine  Shiseladunz

bis  zu  42  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt..  —  Thlr.  15  Sgr.  —  P.
2)  desgleichen  über  42  Kubikmete  1  —.  —
3)  für  Kartoffeln  für  eine  Schiffsladung  bis  zu

42  Kubikmeter  ...  —  3  —
4)  desgleichen  uͤber  42  Kubikmeter  ..  ....  ..  .  .  .  —  65  —
5)  sür  Mauersteine  und  Dachpfannen  per  1000

tü  ————nsnn.nse.  –—  4  1  -  —  i
6)fürBrennholzperZKubikmeter......·...  —-  1-—.
7)  für  Getreide  per  Getreidelast  von  1000  Kilogramm

  .  .  ..  .....  ....  ...  ..  ........  .  ..  .  .  .  ..  —  -  1.  —
8)  für  Steinkohlen,  Koaks,  Cinders,  Kalk  und

Cement  per  Last  von  2000  Kilogriam  —  2

oder  per  Hektolttrer  ..  —  —.  1
9)  für  alle  übrigen  Waaren  per  Last  von  2000

Kilongggaga  .  —  1  —
(Nr.  8241.)  51“  Aus-