Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

K. 3. 
Die Stadt Wilhelmshaven wird bezüglich des Vermögens und der An- 
stalten des provinzialständischen Verbandes den übrigen Theilen desselben gleich- 
gestellt. Es bleibt jedoch die Theilnahme der Stadt Wilhelmshaven an dem 
Genusse der für den Landstraßen- und Gemeindewegebau bestimmten ständischen 
Mittel von der vorherigen Zustimmung des Provinziallandtages abhängig. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. Dezember 1873. 
CL. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. Achenbach. 
  
(Nr. 8169.) Verordnung, betreffend die den Justizbeamten bei Dienstgeschäften außer- 
halb des Gerichtsorts zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten. Vom 
24. Dezember 1873. - 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des F. 12. des Gesetzes vom 24. März d. J., betreffend 
die egelder und Reisekosten der Staatsbeamten (Gesetz Samml. S. 122.), 
was folgt: 
+. 1. 
Bei gerichtlichen Geschäften, welche außerhalb des Gerichtsorts vorzunehmen 
sind, erhalten an Tagegeldern: 
1) wenn das Geschäft einschließlich der Hin= und Räckreise innerhalb 
24 Stunden vollendet wird, der Richter 3 Thlr., der Gerichtsschreiber 
1 Thlr. 15 Sgr., 
2) wenn die Abwesenheit länger dauert, für jeden auch nur angefangenen 
Zeitraum von 24 Stunden, der Richter 3 Thlr., der Gerichtsschreiber 
1 Thlr. 15 Sgr., 
3) gsägüch für jedes außerhalb des Wohnorts genommene Nachtquartier, 
er Richter 1 Thlr., der Gerichtsschreiber 15 Sgr. 
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