Full text : Die Stellung des deutschen Kaisers

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Auffassung  kann  sich  also  der  Reichskanzler  durch  schriftliche
  Substitution  auch  in  der  Gegenzeichung  bei  der  Ausfertigung
  der  Reichsgesetze  rechtsgültig  vertreten  lassen.
Indessen,  ich  stimme  Hänel  a.  a.  O.  bei,  der  der  Ansicht
ist,  „dass  es  eine  vollkommene  Verkennung  der  ganzen
historischen  Entwickelung,  der  politischen  Bedeutung  und
Absicht  des  Gesetzes  ist,  wenn  man  annimmt,  dass  neben
dem  Gesetze  über  die  Stellvertretung  auch  noch  die
Substitutionsbefugnis  aus  Art.  15  der  Verfassung  für  den
ministeriellen  Geschäftskreis  des  Reichskanzlers  Anwendung
finden  könne“.  In  der  Tat  wäre  der  Erlass  des  Stellvertretungsgesetzes
  ein  nonsens  gewesen,!)  wenn  man
schon  Art.  15  auf  den  ministeriellen  Geschäftskreis  des
Reichskanzlers  hätte  bezogen  wissen  wollen.  Denn  dann
hätte  das  Gesetz  weiter  nichts  bezweckt  und  weiter  nichts
erreicht,  als  dass  es  dem  Reichskanzler  einen  neuen  Weg
geöffnet  hätte,  seine  Stellvertretung  herbeizuführen.  Und,
da  $  1  des  Gesetzes  von  einem  „Antrage‘“  des  Reichskanzlers
  spricht,  der  regelmässig”)  zur  Einleitung  auch
der  ministeriellen  Stellvertretung  erforderlich  sei,  wäre
es  also  dem  Reichskanzler  überlassen,  ob  er  auf  eigene
Hand  —  durch  schriftliche  Substitution  —  oder  vermittelst
Anrufung  des  Kaisers  die  Bestellung  seines  Stellvertreters
herbeiführen  wolle.  Da  nun  aber  die  erstere  Art  die
zweifellos  einfachere  und  bequemere  wäre,  und  sich
jedermann  in  der  Wahrnehmung  seines  Amtes  lieber  durch
einen  von  ihm  selbst  bestellten  Vertreter  vertreten  lässt,

1)  Insbesondere  die  Bestimmung  des  $  4.

2)  In  besonderen  Fällen  glaube  ich  aus  Gründen  der  Logik  vom
Erfordernisse  eines  solchen  Antrages  absehen  zu  dürfen.  Wenn  z.B.
der  Reichskanzler  in  einen  seiner  Natur  nach  vorübergehenden,  „die
freie  Willensbestimmung  ausschliessenden  Zustand  krankhafier  Störung
der  Geistestätigkeit“.gerät,  andererseits  die  sofortige  Vollziehung  der
Ausfertigung  eines  Gesetzes  dringend  geboten  erscheint,  so  dürfte
meines  Erachtens  die  Entlassung  des  Reichskanzlers  und  Ernennung
eines  neuen  eventuell  ebensowenig  am  Platze  sein,  wie  eine  Hinausschiebung
  der  Ausfertigung.  Ich  glaube,  dass  in  einem  solchen  Falle
es  dem  Sinne  des  Gesetzes  nicht  widersprechen  dürfte,  wenn  der
Kaiser  ohne  Antrag  einen  Vertreter  bestellte.