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DTari f,
nach welchem die Abgabe fuͤr das Befahren der Schlei zu erheben ist.
Vom 30. Dezember 1874.
L. An Schlei-Abgabe wird von den in die Schlei einkommenden Schiffen
entrichtet:
1) von Fahrzeugen von mehr als 12 Kubikmeter bis einschließli
U 170 !*mti“„ Nroneh baint, scheßlich
a) wenn sie beladen sid ... . . .. 2 M.
b) wenn sie beballastet oder leer innnd 1
für jedes Kubikmeter des Raumgehalts; «
2) von Fahrzeugen von mehr als 170 Kubikmetern Netto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind .......................... .. . ... 5 Pf.
b) wenn sie beballastet oder leer sind ..................... 2
für jedes Kubikmeter des Raumgehalts.
II. Von Holzflößen, welche in die Schlei eingehen, wird entrichtet:
1) von eichenem Bau= und Nutzholllllllllsttt .. . . ... 7 .
2) von anderem Holhlzzzzztt 3
für jedes Kubikmeter.
Ausnahmen:
1) Schiffe von mehr als 170 Kubikmetern Netto-Raumgehalt, wenn sie eine
Fahrt zwischen Häfen des Deutschen Reichs ohne Berührung fremder
äffen machen, entrichten nur die Hälfte der vorstehend unter I. 2. a. und b.
estgesetzten Abgabe.
2) Schiffe deren Ladung
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt, oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch., Cement.,
Granit., Gyps-., Kalk., Mauer-, PMlaster= oder Ziegelsteinen aller Art,
Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, Brennholz, Torf,
Steinkohlen, Koaks, Rohschwefel, Salz, Heu, Stroh, Dachreth,
Dünger oder frischen Fischen besteht,
haben die Abgabe nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
3) Für Fahrzeuge, welche die Schlei regelmäßig oder häufig im Jahre be-
suchen, 1nnG nach Wahl anstatt der läriimseen Abgabe r jede 4 elne
Fahrt eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren Höhe nach näzeree
nleitung des Finanzministers von der zuständigen Verwaltungsbehörde
festzusetzen bleibt.
— Be-