Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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kewmens lchiglich von der Königlich Preußischen Regierung ressortiren. Ins- 
besondere sollen die Bestätigungen von künftigen mestaltungen und Ab- 
änderungen dieses Eisenbahn = Unternehmens und seiner Verwaltung) die 
Genehmigung von ferneren Erweiterungen des Unternehmens außerhalb des 
Braunschweigischen Staatsgebiets, sowie der Emission von Prioritäts-Obligationen 
lediglich der Königlich Preußischen Regierung anheimgestellt bleiben. 
Durch diese bezüglich des Domiens der Gesellschaft getroffene Bestimmung 
wird jedoch der Gerichtsstand des Kontrakts, der belegenen Sache oder des 
begangenen Verbrechens nicht alterirt. 
Artikel 4. 
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreitet, 
sollen nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende technische Kommissarien näher 
bestimmt werden. 
Die nähere Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplans und 
der einzelnen Bauentwürfe bleibt der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten. 
Ohne Zustimmung der Herzoglich Braunschweigischen Regierung darf jedoch in 
deren Staatsgebiete die in dem derselben bereits matgefßellten Uebersichtsplane 
l eingezeichnete allgemeine Richtung der Bahn nicht abgeändert werden. Auch 
soll die landespolizeiliche Festsetzung der Wegeübergänge) Brücken, Durchlässe, 
Füuchkorretonen Vorfluthanlagen und Parallelwege im Braunschweigischen 
ebiete den kompetenten Braunschweigischen Behörden zustehen. 
Die Gesellschaft soll verpflichtet sein, das Terrain von vornherein für eine 
vowpelgeleis e Bahn zu erwerben und das zweite Geleise auf Aufforderung der 
Königlich Preußischen Regierung herzustellen. 
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung 
mit den anschließenden Baben überall gleichmäßig 1/138 Meter im Lichten der 
Schienen betragen. 
Die von einer der beiden kontrahirenden Ret jerungen geprüften Betriebs- 
mittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung 
zugelassen werden. Artikel 5 
rtikel 5. 
Die Fesssehung des Tarifs und Fahrplans bleibt der Königlich Preußi- 
schen Regierung vorbehalten. Es soll jedoch sowohl im Personen= wie im Güter- 
verkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Beförderungspreise 
oder der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden. 
Artikel 6. 
Die Landeshoheit verbleibt in Ansehung der Bahnstrecke im Braunschwei- 
gischen Gebiete der Herzoglich Braunschweigschen Regierung. Derselben ist es 
vorbehalten, für den Verkehr zwischen Ihr und der Gesellseaf, sowie für die 
Ha#dlabung der Ihr über die betreffende Bahnstrecke zuständigen Aufsichts= und 
oheitsrechte, eine Hersogliche Behörde oder einen besonderen Kommissarius zu 
bestellen. Diese Behörde, resp. dieser Kommissarius hat die Beziehungen der 
Herzoglich Braunschweigischen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen 
(Nr. 8353) Fällen
	        
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