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kewmens lchiglich von der Königlich Preußischen Regierung ressortiren. Ins-
besondere sollen die Bestätigungen von künftigen mestaltungen und Ab-
änderungen dieses Eisenbahn = Unternehmens und seiner Verwaltung) die
Genehmigung von ferneren Erweiterungen des Unternehmens außerhalb des
Braunschweigischen Staatsgebiets, sowie der Emission von Prioritäts-Obligationen
lediglich der Königlich Preußischen Regierung anheimgestellt bleiben.
Durch diese bezüglich des Domiens der Gesellschaft getroffene Bestimmung
wird jedoch der Gerichtsstand des Kontrakts, der belegenen Sache oder des
begangenen Verbrechens nicht alterirt.
Artikel 4.
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreitet,
sollen nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende technische Kommissarien näher
bestimmt werden.
Die nähere Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplans und
der einzelnen Bauentwürfe bleibt der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten.
Ohne Zustimmung der Herzoglich Braunschweigischen Regierung darf jedoch in
deren Staatsgebiete die in dem derselben bereits matgefßellten Uebersichtsplane
l eingezeichnete allgemeine Richtung der Bahn nicht abgeändert werden. Auch
soll die landespolizeiliche Festsetzung der Wegeübergänge) Brücken, Durchlässe,
Füuchkorretonen Vorfluthanlagen und Parallelwege im Braunschweigischen
ebiete den kompetenten Braunschweigischen Behörden zustehen.
Die Gesellschaft soll verpflichtet sein, das Terrain von vornherein für eine
vowpelgeleis e Bahn zu erwerben und das zweite Geleise auf Aufforderung der
Königlich Preußischen Regierung herzustellen.
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung
mit den anschließenden Baben überall gleichmäßig 1/138 Meter im Lichten der
Schienen betragen.
Die von einer der beiden kontrahirenden Ret jerungen geprüften Betriebs-
mittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung
zugelassen werden. Artikel 5
rtikel 5.
Die Fesssehung des Tarifs und Fahrplans bleibt der Königlich Preußi-
schen Regierung vorbehalten. Es soll jedoch sowohl im Personen= wie im Güter-
verkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen hinsichtlich der Beförderungspreise
oder der Zeit der Abfertigung kein Unterschied gemacht werden.
Artikel 6.
Die Landeshoheit verbleibt in Ansehung der Bahnstrecke im Braunschwei-
gischen Gebiete der Herzoglich Braunschweigschen Regierung. Derselben ist es
vorbehalten, für den Verkehr zwischen Ihr und der Gesellseaf, sowie für die
Ha#dlabung der Ihr über die betreffende Bahnstrecke zuständigen Aufsichts= und
oheitsrechte, eine Hersogliche Behörde oder einen besonderen Kommissarius zu
bestellen. Diese Behörde, resp. dieser Kommissarius hat die Beziehungen der
Herzoglich Braunschweigischen Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen
(Nr. 8353) Fällen