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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
.9.
Juhalt: Geseh, betresfend die Theilung des Kreises Konitz, S. 173. — Geseh, betreffend einige Aenderungen
ber direkten Steuern in den Hohenzollernschen Landen, S. 181. — Tarif, nach welchem die Abgaben
für die Benutzung des Hafens in Haselderf im Kreise Pinneberg, Regierungsbezirk Schleswig, bis
auf Weiteres zu erheben sind, S. 188. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Berichtigung des
Tarifs vom 30. Dezember 1874., nach welchem die Gebühren der Lootsen in den Gewässern zwischen
Pemmern und Rügen zu entrichten sind, S. 185. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom
10. April 1872. durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden rc.,
S. 186.
(Nr. 8273.) Gesetz, betreffend die Theilung des Kreises Konitz. Vom 25. März 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u&
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie,
was folgt: , ··
Einziger Paragraph.
Aus dem Kreise Konitz im Regierungsbezirke Marienwerder werden die
beiden Kreise:
Kreis Konitz und
Kreis Tuchel
gebildet, deren Abgrenzung die Anlage ergiebt.
su unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 25. März 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
Johrgang 1875. (Nr. 8273.) 24 A.
Ausgegeben zu Berlin den 15. April 1875.