Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 8274.) Gesetz, betreffend einige Aenderungen der direkten Steuern in den Hobenzollern- 
schen Landen. Vom 25. März 1875. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen # 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für die Hohenzollern- 
schen Lande, was folgt: n 
1 
An Grund-, Gefäll-, Gebäude-, Gewerbe= und Kapitaliensteuer sind statt 
des bisherigen Steuersatzes fortan zu entrichten von je 100 Mark Steuerkapital: 
17 Pfennige Steuer. « 
§.2. 
Die Dienstertragssteuer wird nach folgenden Abstufungen erhoben. Bei 
einem Einkommen von 180 Mark bis 200 Markeinschließlich : Prozent, 
von jeden weiteren 100 Mark über 20 500 - 1 - 
. 500 1100 1 
. 1100 1600 „ 2 . 
-1600--2400- ·2;- 
«-2400--3200- - 3 - 
-3200 - 4200 33 — 
4200 4 - 
Einkommen unter 180 Mark sind von der Dienstertragssteuer befreit. Die 
unter dem Dienstertrage Friffenen Naturalien, sowie der Genuß freier Woh- 
nung sind nach den ortsüblichen laufenden Preisen zu berechnen. 
g. 3. 
Die Gebühren des Ortsvorstehers für Aufstellung der Kataster und der 
Einzugsregister der Kapitaliensteuer werden auf je 2 Pfennige für jeden Steuer- 
pflichtigen, diejenigen des Ortserhebers für den Einzug der Kapitalien- und 
Dienstertragssteuer auf 2 Pfennige von jeder Mark festgestellt. 
F. 4. 
Die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen beträgt fortan jährlich 
mindestens 2 Mark und höchstens 10 Mark für die Person. ußerdem finden 
noch die Sätze von 4, 5 und 7 Mark Anwendung. Die im F. 2. des Gesetzes 
vom 14. September 1857., betreffend den Gewerbebetrieb im Umherziehen in den 
ohenzollernschen Landen (Gesetz= Samml. für 1858. S. 9.), bestimmten Steuer- 
sätze werden in der Weise abgeändert, daß an die Stelle 
des Steuerbetrages von 1 Gulden ein solcher von 2 Mark, 
"n . - 4 
- 5 
- 7 
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tritt. 
Jahrgang 1875. (Nr. 8274) 25 Bei
	        
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