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(Nr. 8274.) Gesetz, betreffend einige Aenderungen der direkten Steuern in den Hobenzollern-
schen Landen. Vom 25. März 1875.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für die Hohenzollern-
schen Lande, was folgt: n
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An Grund-, Gefäll-, Gebäude-, Gewerbe= und Kapitaliensteuer sind statt
des bisherigen Steuersatzes fortan zu entrichten von je 100 Mark Steuerkapital:
17 Pfennige Steuer. «
§.2.
Die Dienstertragssteuer wird nach folgenden Abstufungen erhoben. Bei
einem Einkommen von 180 Mark bis 200 Markeinschließlich : Prozent,
von jeden weiteren 100 Mark über 20 500 - 1 -
. 500 1100 1
. 1100 1600 „ 2 .
-1600--2400- ·2;-
«-2400--3200- - 3 -
-3200 - 4200 33 —
4200 4 -
Einkommen unter 180 Mark sind von der Dienstertragssteuer befreit. Die
unter dem Dienstertrage Friffenen Naturalien, sowie der Genuß freier Woh-
nung sind nach den ortsüblichen laufenden Preisen zu berechnen.
g. 3.
Die Gebühren des Ortsvorstehers für Aufstellung der Kataster und der
Einzugsregister der Kapitaliensteuer werden auf je 2 Pfennige für jeden Steuer-
pflichtigen, diejenigen des Ortserhebers für den Einzug der Kapitalien- und
Dienstertragssteuer auf 2 Pfennige von jeder Mark festgestellt.
F. 4.
Die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen beträgt fortan jährlich
mindestens 2 Mark und höchstens 10 Mark für die Person. ußerdem finden
noch die Sätze von 4, 5 und 7 Mark Anwendung. Die im F. 2. des Gesetzes
vom 14. September 1857., betreffend den Gewerbebetrieb im Umherziehen in den
ohenzollernschen Landen (Gesetz= Samml. für 1858. S. 9.), bestimmten Steuer-
sätze werden in der Weise abgeändert, daß an die Stelle
des Steuerbetrages von 1 Gulden ein solcher von 2 Mark,
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- 5
- 7
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tritt.
Jahrgang 1875. (Nr. 8274) 25 Bei