Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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Bei  Festsetzung  der  nicht  nach  dem  vierfachen  Betrage  der  Jahressteuer
abzumessenden  Geldstrafen  (F.  4.  b.  a.  a.  O.)  ist  der  Betrag  von  2  Mark  dem
von  zwei  Thalern  gleich  zu  achten.

S.  5.

Insoweit  nach  F.  42.  der  Reichs-Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869.
der  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes  außerhalb  des  Orts  der  gewerblichen
Niederlassung,  ohne  einen  Legitimationsschein  zu  erfordern,  gestattet  ist,  und  insoweit
  die  im  F.  44.  a.  a.  O.  bezeichneten  Personen  zum  Aufkauf  von  Waaren
und  Aufsuchen  von  Warerbesteilun  en  auf  Grund  von  Legitimationsscheinen,
welche  die  unteren  Verwaltungsbehörden  ausstellen,  oder  auf  Grund  von  Ochir
mationskarten  befugt  sind,  ist  dafür  eine  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen
  fortan  nicht  zu  entrichten.

F.  6.
Das  gegenwärtige  Gesetz,  zu  dessen  Ausführung  der  Finanzminister  das

Erforderliche  anzuordnen  hat,  kommt  zuerst  bei  der  Veranlagung  und  Erhebung
der  direkten  Steuern  für  das  Jahr  1876.  in  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1875.

G.  S)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8275.)