228 Bayerisches Gesinderecht.
Ist die Vertragszeit nicht ausdrücklich genan begrenzt, so haben wir
mit einem Unterschiede der landwirthschaftlichen und nicht-landwirthschaftlichen
Dienstboten zu rechnen.
Bei landwirthschaftlichen Dienstboten gilt der Vertrag im Zweifel
als auf ein Dienstjahr bezw. bis zum Ablaufe des laufenden Dienstjahres
geschlossen. Das Dienstjahr beginnt jeweils am 1. Februar. Tritt also
ein Dienstbote erst während des Jahres ein, so ist er wie die Herrschaft
bis zum nächsten 1. Februar gebunden. Die beiden Theilen freistehende
Kündigung ist deshalb auch nur für den Schluß eines Dienstjahres zulässig
(Art. 22 Abs. 1 AG.).
Bei nicht-landwirthschaftlichen Dienstboten richtet sich die Dienstzeit
im Zweifel nach den Zeitabschnitten, welche der Lohnbemessung zu Grunde
gelegt sind (Art. 22 Abs. 2 AG.; § 621 BGB.).
Wird nach dem Verflusse einer vertragsmäßig bestimmten Dienstzeit
das Dienstverhältniß von dem Dienstboten mit Wissen der Dienstherrschaft
fortgesetzt, ohne daß die Dienstherrschaft sofort widerspricht, so gilt es als
für unbestimmte Zeit verlängert (§ 625 BGB.). Hinsichtlich der Auflösung
des Verhältnisses kommen dann die eben erwähnten Vorschriften
des Art. 22 AG. und des § 621 BGB. zur Anwendung.
Das obligatorische Verhältniß zwischen Dienstherrschaft und Dienstboten
bringt es mit sich, daß jeder Theil dem anderen, außerkontraktlich
auch dritten Personen schadensersatzpflichtig werden kann. Die einzelnen
Fälle sind bereits erwähnt bezw. werden noch im Laufe der Darstellung
erwähnt.
Eine Zusammenstellung der hauptsächlichsten Fälle dürfte aber nicht
überflüssig sein.
Eine Schadensersatzpflicht der Herrschaft dritten Personen gegenüber
konstituirt 88 276, 278, 831 BGB., eine solche von Herrschaft zu Herrschaft
Art. 29 und 30 Abs. 1 und 2 A#., eine gegenseitige Schadensersatzpflicht
zwischen Herrschaft und Dienstboten § 628 Abs. 2, §§ 284,
286 Abs. 1 BEB., soweit diese Bestimmungen nicht abgelöst sind durch
die primären Vorschriften der Art. 23, 24, 25, 26 Abs. 1 AG., dann
8 276 BGB., eine einseitige Schadensersatzpflicht der Herrschaft gegenüber
dem Dienstboten Art. 26 Abs. 4 AG., Art. 16 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1
Ziff. 6, KO. § 22, eine einseitige Schadensersatzpflicht des Dienstboten
gegenüber der Herrschaft Art. 17 a. E., Art. 23, 24, 26 AG. und § 840
Abs. 2 BGB.
Geltend gemacht kann jeder Schaden werden, der thatsächlich eingetreten
ist und zwar auch der entgangene Gewinn (88 249, 252 BGB.).
Um aber schwierige und langdauernde Schadensersatzprozesse möglichst
hintanzuhalten, giebt Art. 26 AG. Bestimmungen über ein Schadens-