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an Tagegeldern zwölf Mark,
für ein Nachtquartier drei Mark,
an Reisekosten:
bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt
werden können, eine Mark für je sieben und einhalb Kilometer
und drei Mark für jeden Zu- und Abgang,
bei anderen Reisen vier und eine halbe Mark für je sieben und ein-
halb Kilometer.
Bei Berechnung dieser Gebühren finden die Vorschriften der Verordnung,
betreffend die den Justüzbenmten bei Dienstgeschäften außerhalb des Gerichtsorts
zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten, vom 24. Dezember 1873. JSF. 1.
4. bis 6. (Gesetz Samml. 1874. S. 2.) entsprechende Anwendung.
g. 3.
Die für die Gebühren der Anwälte und Advokaten nach der Verordnung,
betreffend den Ansatz der Gerichtskosten und der Gebühren der Rechtsanwälte in
Strafsachen in denjenigen Landestheilen, für welche die Strafprozeßordnung vom
25. Juni 1867. erlassen ist, vom 30. August 1867. (Gesetz Samml. S. 1412.)
eltenden Sätze werden in der F. 1. bestimmten Weise auch für den Bezirk des
ppellationsgerichts zu Frankfurt am Main erhöht.
g. 4.
Dieses Gesetz findet auf bereits anhängige Prozesse erst nach Beendigung
der Instanz Anwendung.
Der F. 2. ist auf alle nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommenen
Geschäfte anzuwenden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Wiesbaden, den 1. Mai 1875.
. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Falk. v. Kameke. Achenbach. Friedenthal.
(Nr. 8288.