Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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gahr 1925. nur der an diesem Tage fällige Betrag von 310,955 Thalern — 
932,865 Mark zu zahlen ist. 
Wird die Konzession der Reichsbank nicht verlängert, so wird das Reich 
dafür sorgen, daß, 6 lange keine andere Bank in dee Verpflichtung eintritt, 
Ö nss g zu dem gedachten Zeitpunkte der Preußischen Slaasla= unver- 
ürzt zufließe. 
Das der Preußischen Bank in dem Vertrage vom 28./31. Januar 1856. 
in Verbindung mit dem Uebereinkommen vom 22. April 1874. zugestandene Recht, 
einen dem N' gemäß §. 6. des Vertrages vom 28./31. Januar 1856. 
bstustelle een Betrage des Tilgungsfonds der Staatsanleihe von 1856. gleichen 
etrag in Schuldverschreibungen der 44 prozentigen konsolidirten Staatsanleihe 
nach dem Nennwerth an die Fiih Staatskasse abzuliefern und auf die zu 
ahlenden Raten von 621,910 Thalern abzurechnen, erlischt mit Ablauf des 
Fahres 1875. 
S. 7. 
Die Vermögensbilanz und die Gewinnberechnung der Preußischen Bank 
für das Jahr 1875. werden in Gemäßheit der §F. 95. und 96. der Bankordnung 
vom 5. Oktober 1846. und der seither beobachteten Grundsätze durch das Reichs- 
bank-Direktorium unter Mitwirkung des Centralausschusses der Preußischen Bank 
und seiner Deputirten aufgemacht und mit den Porschlägen über die Vertheilung 
des Gewinnes und die he er Dividende für die bisherigen Antheilseigner 
der Preußischen Bank dem Königlich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten zur definitiven Festsetzung und Ertheilung der Decharge 
eingereicht. 
. S. 
In die Bilanz (F. 7.) find die Grundstücke der Preußischen Bank zu dem- 
jenigen Betrage aufzunehmen, welcher im Einverständniß mit dem Reichskanzler 
als der wirkliche Werth derselben ermittelt ist. 
Die nach §. 61. Ziffer 6. des Bankgesetzes vorbehaltene Auseinandersetzun 
Preußens mit der Reichsbank wegen der gedachten Grundstücke ist damit voll- 
zogen. Nachforderungen wegen etwaigen Mehr- oder Minderwerths sind aus- 
geschlosen. - 
S.9. 
Die Reichsbank übernimmt, so lange die Käntlich Preußische Staats- 
regierung es verlangt, die fernere Einziehung der in Nr. II. der Königlich 
Preußischen Kabinetsorder vom 18. Juli 1846. bezeichneten Aktiva für Rechnung 
des rnßischen Staats in derselben Weise, wie solche bisher der Preußischen 
Bank obgelegen hat. Die darauf erfolgenden Eingänge sind an die Preußische 
Siaatslaßt abzuführen. 
10. 
Der auf Grund der in den 88. 7. und 8. gedachten Verhandlungen p 
entwerfende Verwaltungsbericht nebst dem Jahresabschlusse für das Jahr 1875. 
wird von dem Königlich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe un eui 
iche
	        
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