Metadata : Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

4  7.  Südwestafrika.  79

TII.  Die  Gerichte  für  Weiße.

Mit  der  \ahrnehmung  der  richterlichen  Geschäfte  für  das
Schutzgebiet  wurde  1885  der  kaiserliche  Kommissar  betraut));  eine
besondere  Gerichtsverfassung  wurde  dem  Lande  aber  noch  nicht
gegeben.  Erst  am  1.  Januar  1888  trat  die  des  Reichsgesetzes  vom
17.  April  1886  in  Kraft?).  Durchgeführt  wurde  sie  indessen  erst  am
1,  Oktober  18%.  Es  wurde  zunächst  ein  Gericht  erster  Instanz
mit  dem  Sitz  in  Windhuk  errichtet,  welchem  auch  die  Schwurgerichtsbarkeit
  zugeteilt  wurde.  Zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  wurde
die  Ermächtigung  vom  Reichskanzler  erteilt?).  1896  wurde  ein
zweites  Gericht  in  Otyimbingwe  geschaffen®).  Jetzt  bestehen  die
Bezirksgerichte:  Windhuk,  Swakopmund,  Lüderitzbucht,  Keetmannshoop®).
  Secmannsamtliche  und  konsularische  Befugnisse  haben  die
Bezirksrichter  in  Swakopmund  und  Lüderitzbucht®).  —  Auch  ein
Gericht  zweiter  Instanz  trat  am  1.  Oktober  1890  ins  Leben?).
Zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  wurde  der  Kommissar  ermächtigt.
Seit  1899  trat  an  seinc  Stelle  der,  später  Referent  genannte,  Vertreter
des  Gouverneurs  und  Abteilungschef®).  Seit  1903  gibt  es  dann  einen
eigenen  Oberrichter  für  die  Kolonie®).

IV.  Die  Eingeborenenbehörden  und  -gerichte.

Die  deutsche  Regierung  batte  es  in  Südwestafrika  mit  einer
ganzen  Reihe  von  Stämmen  zu  tun.  Im  Süden  waren  die  Hottentottenstämme
  der  Bondelzwarts,  Bethanier,  Bersebaer,  Veldschoendrager,
  Fransmans,  WVitboois,  Khauas  und  die  rote  Nation.  Im  Norden
die  Herero  zu  Okahandja,  am  Waterberg,  zu  Omaruru,  Otjimbingwe,
Gobabis  sowie  im  Nordwesten.  Dann  die  Hottentotten  des  Kaokovoldes,
  die  Zwartboois  und  Topnaars.  Ganz  im  Norden  sind  die
Ovambo.  Schließlich  die  Bergdamara  um  Okombahe.  Als  ein  Mischlingsstamm
  sind  die  Bastards  von  Rehoboth  vorhanden).

Während  die  Regierung  zu  den  Ovambo  bisher  noch  nicht  in
feste  Beziehungen  getreten  ist  und  erst  für  die  Zukunft  die  Ent-1)

  Denkschrift  v.  22.  Nov.  1885.  3%)  Kaiserl.  V.  v.  21.  Dez.  1887.

3)  Kaiserl.V.  v.10.  Aug.  180  3  4,12,17;  Dienstanw.  v.  27.  Aug.  1800,  52.

4)  Bekanntm.  v.  4.  März  1896.  $)  Jahrbuch  1908.

6)  Verf.  v.  27.  Bept.  1903,  Is  1—4,  Verf.  v.  9.  Mai  1906.

?)  Kaiserl.  V.  v.  9.  Nov.  1900,  $  8
8)  Etats  1899  u.  1900.  ®)  Denkschrift  1003.  10)  Denkschrift  1894.