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27) Mauer- und Dachsteine — für das Tausend ...... . . . . ... 5 M.
28) Mühlensteine:
a) für einen ganzen Sten# «...................... 60
53 für einen Dreiling oder Bodenstten . .. 38
29) Brennholz — für den Kubikmeter ».................·. 1
3 Bau- und Nutzholz, mag dasselbe in Flößen verbunden oder
auf Flößen oder in Fahrzeugen eingehen — für je einen Kubik-
meter, und zwar:
a) von Kiefern- und anderem Weichhosss 2
b) von Eichen- und anderem Harthossss 3
31) fichtenes Stabholz — für 50 Rumpf. ..... ... . . . .. . . . . . . . . . 6
32) Bretter — für 100 laufende Meter:
a) 39 Millimeter und 33 Millimeter sterrk 3
b) 26 Millimeter stacackkkk . .. 2
33) Tonnenbänder — für:
a) 300 Oxhoftbnden . . ... 2
b) 400 Tonnenbänden . .. 2.
c) 500 Eimerbänenn 2
d) 700 Ankerbänen 2.
e) 900 Halb-Ankerbänden . .. 2
) 1000 Viertel-Ankerböänen . .. 2
34) Bänder zu Zuckerfässern:
a) von 4 bis 3 Meter — für 300 Stüükksk 2.
b) von 3 bis 24 Meter — für 500 Stück 2.
) kleinere — für 800 Sticgk .... 2
35) Kiehnäpfel — für 78 Neuscheffe.... 10
36) Zwiebeln — für 78 Neuschefeel . . .. 20
37) Dammsteine — für 1 Kubiknettter 3
38) Torf — für das Tausrdd .... 2.
39 Saßz — für 40 Zenten . . .. . . ... 20
40) Karkoffeln — für je 78 Neuscheffe. . .. 10
III. an Brückenaufzugsgeld für das Aufziehen der über die Oder erbau-
ten Baumbrücke von jedem durchgehenden Fahrzeuge:
9 wenn nur Eine Klappe gezogen winrnd . .. 25 Pf.
b) wenn beide Klappen gezogen werden 50
IV. Zusätzliche Bestimmungen.
1 Ergeben sich bei der Berechnung der zu entrichtenden Bettäge an Hafen-
und Bohlwerksgeld überschießende Bruchtheile der für die Erhebung maß-
ebenden Einheiten (Kubikmeter, Zentner, 1000 Stück rc.), so werden
uolche, wenn sie mindestens die Hälfte der Einheit erreichen, als voll,
andernfalls überhaupt nicht berechnet.
2) Das