Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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freit, wenn sie den Hafen seewärts mit ihrer Ladung wieder verlassen, 
ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zuladung anderer Gegen- 
stände erfolgt ist. 
Von den Hafenabgaben befreit bleiben ferner: 
2) Fahrseuge, welche Königliche, Staats= oder Reichs-Effekten transportiren 
und keine Beiladung von anderen Gegenständen haben; 
3) alle Fischerboote, Quatzen und Polte und 
4) Boote, welche leer ankommen und ohne Ladung wieder fortgehen. 
Anhang. 
Für die Benutzung besonderer Anstalten wird entrichtet von jeder Tonne 
Tragfähigkeit resp. zwei Kubikmeter Netto-Raumgehalt: 
I. für die Benutzung der Kielstätte: 
1) zum Kielhoeeen... 7 Pf.p 
2) zum Kränggen . .. ..... 3 
in beiden Fällen mit Einschluß der Gebühr für die Benutzung der, der 
Hafenverwaltung gehörigen Gangspille; 
II. beim Einnehmen oder Löschen des Ballastes: 
1) wenn das Schiff den Ballast am Bohlwetle oder an bet Ft 
brücke einnmimimitt . . . 20 Pf. 
2) wenn ein Schiff, welches Ballast im Hafen gelöscht hat 
binnen Jahresfrst daselbst wieder zhe Wo 7 . ha, 
3) wenn ein Schiff Ballast einnimmt, welcher entweder on 
städtischem Grunde angefahren oder unter Benutzun 
städtischen Karren und Planken von Pr gund a 
entnonimen wird, we wenn ein Schiff im 
Hafen oder an der Fährbrücke aus einem Ieespall che 
von Bord zu Bord überladttt:t - 
III. für die Benutzung des Bohlwerks: 
von Fahrzeugen, welche an demselben Klafterholz löschen 20 
wenn aber nicht mehr gelöscht wird als: 
die halbe Landddddnnnnnggagaga 10 
ein Viertel derselen .. . . . . ... 5 
und wenn noch weniger als ein Viertel gelsscht wird 2 .
	        
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