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freit, wenn sie den Hafen seewärts mit ihrer Ladung wieder verlassen,
ohne daß ein Theil derselben veräußert oder die Zuladung anderer Gegen-
stände erfolgt ist.
Von den Hafenabgaben befreit bleiben ferner:
2) Fahrseuge, welche Königliche, Staats= oder Reichs-Effekten transportiren
und keine Beiladung von anderen Gegenständen haben;
3) alle Fischerboote, Quatzen und Polte und
4) Boote, welche leer ankommen und ohne Ladung wieder fortgehen.
Anhang.
Für die Benutzung besonderer Anstalten wird entrichtet von jeder Tonne
Tragfähigkeit resp. zwei Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
I. für die Benutzung der Kielstätte:
1) zum Kielhoeeen... 7 Pf.p
2) zum Kränggen . .. ..... 3
in beiden Fällen mit Einschluß der Gebühr für die Benutzung der, der
Hafenverwaltung gehörigen Gangspille;
II. beim Einnehmen oder Löschen des Ballastes:
1) wenn das Schiff den Ballast am Bohlwetle oder an bet Ft
brücke einnmimimitt . . . 20 Pf.
2) wenn ein Schiff, welches Ballast im Hafen gelöscht hat
binnen Jahresfrst daselbst wieder zhe Wo 7 . ha,
3) wenn ein Schiff Ballast einnimmt, welcher entweder on
städtischem Grunde angefahren oder unter Benutzun
städtischen Karren und Planken von Pr gund a
entnonimen wird, we wenn ein Schiff im
Hafen oder an der Fährbrücke aus einem Ieespall che
von Bord zu Bord überladttt:t -
III. für die Benutzung des Bohlwerks:
von Fahrzeugen, welche an demselben Klafterholz löschen 20
wenn aber nicht mehr gelöscht wird als:
die halbe Landddddnnnnnggagaga 10
ein Viertel derselen .. . . . . ... 5
und wenn noch weniger als ein Viertel gelsscht wird 2 .