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Zusätzliche Bestimmungen.
Bei Berechnung vorstehender Abgaben werden überschießende Bruchtheile
der Einheit (1 oder 2 Kubikmeter resp. 1 Tonne), wenn sie 3 oder mehr betragen,
für voll, wenn sie weniger betragen, gar nicht gerechnet.
Berlin, den 25. März 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Achenbach.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).