Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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freit,  wenn  sie  den  Hafen  seewärts  mit  ihrer  Ladung  wieder  verlassen,
ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung  anderer  Gegenstände
  erfolgt  ist.

Von  den  Hafenabgaben  befreit  bleiben  ferner:

2)  Fahrseuge,  welche  Königliche,  Staats=  oder  Reichs-Effekten  transportiren
und  keine  Beiladung  von  anderen  Gegenständen  haben;

3)  alle  Fischerboote,  Quatzen  und  Polte  und
4)  Boote,  welche  leer  ankommen  und  ohne  Ladung  wieder  fortgehen.

Anhang.
Für  die  Benutzung  besonderer  Anstalten  wird  entrichtet  von  jeder  Tonne
Tragfähigkeit  resp.  zwei  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
I.  für  die  Benutzung  der  Kielstätte:
1)  zum  Kielhoeeen...  7  Pf.p
2)  zum  Kränggen  .  ..  .....  3
in  beiden  Fällen  mit  Einschluß  der  Gebühr  für  die  Benutzung  der,  der
Hafenverwaltung  gehörigen  Gangspille;
II.  beim  Einnehmen  oder  Löschen  des  Ballastes:

1)  wenn  das  Schiff  den  Ballast  am  Bohlwetle  oder  an  bet  Ft
brücke  einnmimimitt  .  .  .  20  Pf.

2)  wenn  ein  Schiff,  welches  Ballast  im  Hafen  gelöscht  hat
binnen  Jahresfrst  daselbst  wieder  zhe  Wo  7  .  ha,
3)  wenn  ein  Schiff  Ballast  einnimmt,  welcher  entweder  on

städtischem  Grunde  angefahren  oder  unter  Benutzun
städtischen  Karren  und  Planken  von  Pr  gund  a

entnonimen  wird,  we  wenn  ein  Schiff  im
Hafen  oder  an  der  Fährbrücke  aus  einem  Ieespall  che
von  Bord  zu  Bord  überladttt:t  -

III.  für  die  Benutzung  des  Bohlwerks:

von  Fahrzeugen,  welche  an  demselben  Klafterholz  löschen  20
wenn  aber  nicht  mehr  gelöscht  wird  als:

die  halbe  Landddddnnnnnggagaga  10
ein  Viertel  derselen  ..  .  .  .  .  ...  5
und  wenn  noch  weniger  als  ein  Viertel  gelsscht  wird  2  .