Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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g. 30. 
Die Vornahme blutiger Operationen an milzbrandkranken oder verdächtigen 
Thieren ist nur approbirten Thierärzten gestattet. 
g. 31. 
Die Kadaver gefallener oder getödteter milzbrandkranker Thiere müssen 
sofort unschädlich beseitigt werden. Die Abhäutung derselben ist verboten. 
Eine Oeffnung des Kadavers darf ohne polizeiliche Erlaubniß nur von 
approbirten Thierärzten vorgenommen werden. 
S. 32. 
Nach Erlaß der im 8. 60. vorgesehenen Reglements kann, sobald die 
Lungenseuche bei dem Rindvieh festgestellt ist, die unverzügliche Tödtung der an 
der Seuche erkrankten Thiere angeordnet werden. 
K. 33. 
Das Gesetz, betreffend Maßregeln gegen die Verbreitung der Lungenseuche 
unter dem Rindvieh in Ostfriesland vom 23. August 1855. bleibt mit folgenden 
Abänderungen in Kraft: 
1) An Stelle der im F. 1. dem Ecernthümer von Rindvieh auferlegten 
Verpflichtung zu Anzeige von Erkrankungen unter seinem Vieh, welche 
den Verdacht der Lungenseuche erregen, treten die allgemeinen Vor- 
schriften dieses Gesetzes über die Anzeigepflicht und über die an die 
ichterfüllung derselben und an die Nichtbefolgung oder Uebertretung 
der polizeilich angeordneten Sch maßregeln geknüpften Folgen (§59. 9. 
10. 23. 61. 73. und 74.) in Kraft. 
2) Das Verfahren zur Ermittelung der Seuchenausbrüch und das bei 
der Tödtung und Abschätzung erkrankter oder verdächtiger Thiere zu 
beachtende Verfahren richtet sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes. 
3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die für getödtete Khiere aus der 
Staatskasse zu leistende Entschädigung finden auch auf die in Anlaß 
der Lungenseuche auf Grund des Gesetzes vom 23. August 1855. ge- 
tödteten Thiere Anwendung. 
Die Kosten des Verfahrens sind nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes zu bestreiten. 
4) An Stelle des H. 15. Abs. 2. treten die Vorschriften dieses Gesetzes. 
- 
Sobald der Noß (Wurm) bei Thieren festgestellt ist, muß die unverzügliche 
Tädtung derselben polizeilich angeordnet werden. 
G. 35. 
Rotzverdächtige Thiere unterliegen der voliteiichen Beobachtung (Observation) 
mit den nach Lage des Falles erforderlichen Verkehrs= und Nutzungsbeschrän- 
kungen der Absonderung oder der Sperre. 
(Nr. 8324.) 46“ Als 
b) Lungenseuche des 
Rindviehs. 
c) Der Rotz (Wurm) 
der Thiere.
	        
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