Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875. (66)

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(Nr. 8329.) Gesetz), betreffend die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem 
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kirchlichen Vermögen. Vom 4. Juli 1875 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der 
Monarchie, was folgt: K 
In denjenigen katholischen Kirchengemeinden, aus welchen eine erhebliche 
Anzahl von Gemeindemitgliedern einer altkatholischen Gemeinschaft beigetreten 
ist, wird die Benutzung des kirchlichen Vermögens im Verwaltungswege bis auf 
Weiteres nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geordnet. 
g. 2. 
Der altkatholischen Gemeinschaft wird der Mitgebrauch der Kirche und 
des Kirchhofs eingeräumt. Sind mehrere Kirchen (Kapellen u. s. w.) vor- 
handen, so kann eine Gebrauchstheilung nach bestimmten Objekten verfügt 
werden. 
Die nämliche Gebrauchstheilung findet bezüglich der kirchlichen Geräth- 
schaften statt. 
Ist der altkatholischen Gemeinschaft die Mehrheit der Gemeindemitglieder 
beigetreten, so steht der Gemeinschaft der Mitgebrauch der Kirche in den zur 
Abhaltung des Hauptgottesdienstes herkömmlich bestimmten Stunden, bei meh- 
reren Kirchen der Gebrauch der Hauptkirche zu. 
K. 3. 
Tritt ein Pfründeninhaber der altkatholischen Gemeinschaft bei) so bleibt 
er im Hese. und Genuß der Pfründe. 
Bei Erledigung der Pfründe wird dieselbe im Fall des F. 2. Abs. 3. der 
altkatholischen Gemeinschaft überwiesen. 
ind mehrere Pfründen vorhanden, so kann bei deren Erledigung mit 
Rücksicht auf das Zahlenverhältniß beider Theile eine Genußtheilung nach be- 
stimmten Pfründen verfügt werden. 
. 4. 
An dem übrigen, zu kirchlichen Zwecken bestimmten Vermögen wird der 
altkatholischen Gemeßschaft, mit Rücksicht auf das Zahlenverhältniß beider Theile, 
der Mitgenuß eingeräumt. 
Umfaßt die altkatholische Gemeinschaft die Mehrheit der Gemeindemitglieder 
und ist die Zahl der übrigen Gemeindemitglieder nicht mehr erheblich, so kann 
die Einräumung des vollen Genusses an die Gemeinschaft verfügt werden. 
Gleichzeitig hat in diesem Falle eine Neuwahl des Kirchenvorstandes und 
der Gemeindevertretung stattzufinden. 
G. 5. 
Altkatholische Gemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl die 
zu gottesdienstlichen Zwecken gebildeten altkatholischen Vereine, sofern dieselben 
(Tr. 8329) von
	        
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